Eine Wohnungsdurchsuchung ist auch rechtmäßig zum Auffinden von sog. Gaffer-Videos. Das Landgericht Bonn hat die Rechtmäßigkeit eines Durchsuchungsbeschluss auf Beschwerde hin bestätigt und einen Fall, in dem die Durchsuchung von Wohnräumen zur Auffindung eines Gaffer-Videos diene, wobei die Hilflosigkeit einer schwerverletzten Person zur Schau gestellt wurde. Hier lag der konkrete Verdacht einer Straftat gem. § 201 a Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 StGB vor.
Danach wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft, wer (1) eine Bildaufnahme zur Schau stellt, (2) die Hilflosigkeit einer anderen Person zeigt und (3) dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
[LG Bonn, Beschluss vom 13.07.2021, Az: 50 Qs-410 Js 78/21-18/21]