Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 auf 0,00 € wegen der Corona-Pandemie
Die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2021 kann auf Antrag teilweise oder vollständig (das heißt auf 0,00 €) herabgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass der Antrag bis zum 31.03.2021 beim Finanzamt eingeht und der Unternehmer unter Darlegung seiner Verhältnisse nachweist, dass er unmittelbar und nicht unerheblich von der aktuellen Corona-Krise betroffen ist.
Wie schon im vergangenen Jahr, wird auch in diesem Jahr, auf Antrag beim zuständigen Finanzamt, auf die Sondervorauszahlung verzichtet. Die Dauerfristverlängerung wird gleichwohl gewährt. Die Gewährung der Dauerfristverlängerung ist gewöhnlich von der Leistung einer Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr abhängig und wird bei der letzten Voranmeldung des Jahres angerechnet.
Kostenübernahme für Corona-Tests ist kein Arbeitslohn
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten von COVID-19-Tests (PCR- und Antikörper-Tests), ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn von einem ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen ist. Die Kostenübernahme ist also kein Arbeitslohn. Diese Sichtweise vertritt auch die Finanzverwaltung in ihrem Fragen-Antworten-Katalog „Corona“ mit Stand vom 03.02.2021.
Welche Unterlagen man jetzt entsorgen darf und sie auch entsorgen sollte!
Entsorgt werden dürfen seit 2021 nachfolgende Unterlagen, die bis zum 31.12.2014 erstellt worden sind, und zwar:
· Schriftwechsel und Geschäftsbriefe
· Versicherungspolicen (nach Ablauf)
· Finanzberichte
· Betriebsprüfungsberichte
· Jahresabschlusserklärungen
· Angebote mit Auftragsfolge
· Bürgschaften/Darlehensunterlagen
· Exportunterlagen
· Lohnkonten
· Mahnbescheide
· Geschenknachweise
· Kalkulationsunterlagen
Weiter können Unterlagen, die bis zum 31.12.2010 erstellt wurden, jetzt vernichtet werden:
· Jahresabschlüsse
· Buchungsbelege (z.B. Rechnungen)
· Quittungen
· Kontoauszüge
· Jahresbilanzen
· Inventare
· Kassenberichte
· Kredit- und Steuerunterlagen
· Prozessakten
Bei den Jahresabschlüssen, Bilanzen, Lageberichten und Inventaren ist auf das Kalenderjahr der Erstellung abzustellen. Wurde beispielsweise der Jahresabschluss für 2010 im Jahr 2012 erstellt, sind 10 Jahre erst zum 01.01.2023 abgelaufen!
Wenn man alte Unterlagen vernichtet, sollte dies nicht nur die Unterlagen sein, die in Papierform aufbewahrt worden sind, sondern auch das, was auf den Rechnern abgespeichert ist.
Kosten der Ehescheidung in vollem Umfang steuerlich absetzbar
Eine Ehescheidung tut weh und bringt häufig auch erhebliche Kosten mit sich. Die damit zusammenhängenden Gerichts- und Anwaltskosten können nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf nunmehr in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden.
Gute Vorsätze für das neue Jahr: Alte Unterlagen enstorgen
In 2020 dürfen entsorgt werden: