Auf das was drinsteht kommt es an: Auch als „Vollmacht“ bezeichnete Schriftstücke können Testamente sein
Eigenhändig ge- und unterschriebene Schriftstücke können Testamente sein, auch wenn die Erblasserin die Schriftstücke nicht mit „Testament“ oder „mein letzter Wille“, sondern mit einer anderen Bezeichnung wie z.B. „Vollmacht“ überschrieben hat.
Feststellung der Vaterschaft und Verjährung des Pflichtteils
Wird eine Vaterschaft erst 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers rechtskräftig festgestellt, ist ein Pflichtteilsanspruch des Kindes bereits verjährt.
"Waldi" kann nicht Erbe sein
Allzu oft ist der „treuste Freund des Menschen“ auch derjenige, den der Mensch in seinem letzten Willen bedenken will. Dabei muss jedoch beachtet werden, dass ein Tier mangels „Rechtsfähigkeit“ nicht Erbe sein kann. Dies gilt auch, wenn das Haustier durch einen „Betreuer“ versorgt und betreut wird, jedenfalls solange nicht genau bestimmt ist, wer zu einem derartigen „Betreuer“ eingesetzt ist .
Erbeinsetzung im gemeinschaftlichen Ehegattentestament kann lebzeitige Schenkungen einschränken
Zur Fragestellung: Ehegatten bestimmen in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestamt ihr gemeinsames Kind zum Schlusserben des Längstlebenden. Nach dem Tode eines Ehegatten verschenkt der Überlebende einen Großteil des Vermögens an einen Dritten und vermindert so das Erbe. Kann das erbende Kind von dem Dritten die Geschenke nach dem Tode des überlebenden Elternteils herausverlangen?
Rücktritt vom Erbvertrag bei schweren Verfehlungen
Ein wirksamer Rücktritt vom Erbvertrag wegen Verfehlungen des Vertragspartners ist nur dann möglich, wenn Verfehlungen nachgewiesen werden, die auch die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen würden. Ein solcher Nachweis muss sämtliche Umstände umfassen. Das ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn die Ehefrau knapp € 20.000,00 von einem Konto des Erblassers abhebt, um Kosten eigene Kosten auszugleichen und zu ihren Gunsten sich einen monatlichen Dauerauftrag von € 2.000,00 einrichtet, sofern die Absprachen und Verträge nicht bekannt sind, die im Innenverhältnis gelten oder abgeschlossen wurden. Die Handlungen der Ehefrau reichen in dem Fall nicht aus, um ein Vermögensdelikt nachzuweisen. Folglich scheidet der Rücktritt vom Erbvertrag soweit aus.
[Quelle: ZAP Nr. 23 v. 29.11.2017, S. 1227]