Balkone, Wintergärten und Terrassen dürfen bei der Flächenberechnung einer Wohnung nur zu einem Viertel berücksichtigt werden. Die weitverbreitete Praxis der hälftigen Anrechnung wurde nun vom Landgericht Berlin untersagt.
Welche Folgen das Urteil des LG Berlin bundesweit haben wird, bleibt abzuwarten: Letztlich wird es darauf angekommen, wie der Bundesgerichtshof die Sache entscheidet, denn das Landgericht Berlin hat im vorliegenden Fall die Revision zugelassen. Das Aktenzeichen beim Bundesgerichtshof lautet: VIII ZR 33/18.
[Quelle: lto.de vom 16.02.2018; Landgericht Berlin, Urteil vom 17.01.2018, 18 S 308/13]