Es gehört zu den Mieterpflichten, Besichtigungen durch Kaufinteressenten einer Wohnung zu ermöglichen.

 

Ein Mieter kann – auch wenn er beruflich eingebunden ist – für die Präsenz bei einer Besichtigung keine Aufwandsentschädigung von beispielsweise € 75,00 je angefangene Stunde verlangen. Das hat das Amtsgericht Landsberg entschieden.

[Quelle: AG Landsberg, Urteil vom 06.02.2017, 3 C 701/16]