Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Aachen (VG Aachen) ist eine Fahrtenbuchauflage grundsätzlich für alle Fahrzeuge eines Halters zulässig, jedoch gibt es dabei Einschränkungen und rechtliche Anforderungen.

Grundsätze der Fahrtenbuchauflage

Die Fahrtenbuchauflage wird in der Regel gemäß § 31a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) angeordnet, wenn nach einem Verkehrsverstoß der Fahrer des Fahrzeugs nicht festgestellt werden konnte. Ziel ist es, zukünftige Verstöße besser zu dokumentieren und den Fahrer identifizieren zu können.

Das VG Aachen hat entschieden, dass die Fahrtenbuchauflage nicht auf das Fahrzeug beschränkt sein muss, mit dem der Verstoß begangen wurde, sondern auch auf alle Fahrzeuge des Halters ausgeweitet werden kann, wenn dies zur Sicherstellung des Zweckes notwendig erscheint. Dies soll verhindern, dass der Halter durch eine Fahrzeugumschreibung die Auflage umgeht.

Voraussetzungen und Grenzen

Allerdings gibt es folgende Voraussetzungen und Grenzen:

  1. Verhältnismäßigkeit: Die Auflage muss verhältnismäßig sein. Eine Ausweitung auf alle Fahrzeuge des Halters darf nur erfolgen, wenn dies notwendig ist und der Halter mehrere Fahrzeuge besitzt.
  2. Individualisierung: Es muss ein konkreter Anlass vorliegen, der die Fahrtenbuchauflage rechtfertigt (z. B. schwerwiegender Verstoß und erfolglose Fahrerermittlung).
  3. Zeitliche Begrenzung: Die Fahrtenbuchauflage darf nicht unbegrenzt gelten, sondern muss sich auf einen bestimmten Zeitraum beschränken.

Fazit

Nach dem VG Aachen ist es zulässig, eine Fahrtenbuchauflage auf alle Fahrzeuge eines Halters auszudehnen, sofern dies erforderlich ist und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Diese Rechtsprechung betont den präventiven Charakter der Fahrtenbuchauflage, stellt aber auch sicher, dass sie nicht unverhältnismäßig belastend für den Halter wird.

siehe hierzu auch https://www.n-tv.de/ratgeber/Fahrtenbuchauflage-fuer-alle-Autos-braucht-gute-Begruendung-article25479440.html