Heimlich gedrehte Bilder von Tierschutzaktivisten aus dem Mastbetrieb der Familie Schulze Föcking haben verletzte und übel zugerichtete Schweine gezeigt. Solche Bilder passen nicht zu einer Argrar- und Umweltministerin. Armin Laschet stellte sich zunächst hinter die CDU-Politikerin. Jetzt wo ein Untersuchungsausschuss in NRW sich der Sache annehmen sollte, kam Christina Schulze-Föcking dem zuvor und erklärt am 15.05.2018 ihre Rücktritt. Begründet hat sie dies mit Drohungen gegen ihre Person, ihre Gesundheit und ihr Leben, was sie nicht für möglich gehalten hätte und was "das Maß des menschlich zumutbaren weit überschritten habe". Was sie nicht gesagt hat, dass die veröffentlichten Bilder von dem Mastbetrieb der Familie "das Maß des tierisch zumutbaren weit überschritten haben".

Wahrscheinlich kommt der Untersuchungsausschuss trotzdem und und birgt für den NRW-Ministerpräsident Armin Laschet ein nicht unerhebliches Risiko, hat er doch im Vorfeld nie klare Kante gezeigt.

Wenn jetzt noch herauskommt, dass die Auflösung der "Stabstelle Umweltkriminalität" durch Schulze-Föcking als Ministerin auch damit zusammen hing, um die Vorgänge in dem Mastbetrieb der Familie vor weiteren Ermittlungen zu verschonen, dann kann man auch dahingehend ermitteln, ob nicht eine besondere Art der Strafvereitelung vorliegt.



Unter § 258 StGB steht:

(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein Anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen Anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.

(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereitelt, dass er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder das eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.

(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.


Im § 258a StGB (Strafvereitelung im Amt) heißt es:

(1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren, in minderschweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden.


Wesentlich ist der letzte Satz. Das "Angehörigenprivileg" greift für eine Ministerin nicht. Meines Erachtens muss die Staatsanwaltschaft ermitteln.

Wir haben heute die Anregung zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen gegen Frau Christina Schulze Föcking bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf eingereicht. Je nachdem ist Münster zuständig oder Düsseldorf. Man wird erfahren, was aus dieser Sache schließlich geworden ist.