Im Dezember 2022 hat der Bundestag das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) beschlossen. Anfang 2023 fand das Gesetz jedoch keine Mehrheit, sodass die Bundesregierung einen Vermittlungsausschuss anrief und ein Kompromiss gefunden wurde.

Das überarbeitete Gesetz wurde am 11. Mai 2023 verabschiedet und tritt voraussichtlich Mitte Juni 2023 in Kraft.

Doch was beinhaltet das Gesetz überhaupt und was ist das Ziel des Gesetzes?

Das Ziel des Gesetzes ist es, „Whistleblowern“ die Angst vor Repressalien zu nehmen, wenn diese in Unternehmen auf Missstände aufmerksam machen wollen.

Das HinSchG verpflichtet alle Beschäftigungsgeber mit mehr als 50 Mitarbeitenden dazu, eine interne Meldestelle und Meldekanäle einzurichten, über die Beschäftigte die Möglichkeit der Meldung von Verstößen und der Kenntnisnahme über Verstöße haben können. Die Einrichtung der internen Meldestelle ist den Beschäftigten bekannt zu machen.

Unternehmen, mit weniger als 249 Mitarbeitenden können eine gemeinsame Meldestelle mit anderen Unternehmen einrichten. Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeitende beschäftigen, müssen jedoch eine eigene interne Meldestelle einrichten.

Es werden alle eingehenden Meldungen bearbeitet. (mündlich, schriftlich, anonym).

Zur Erreichung des Ziels des Gesetzes gilt der Vertraulichkeitsgrundsatz. Die Identität der hinweisgebenden Person, sowie der in den Meldungen enthaltenen Personen muss stets gewahrt werden.

(Eine Ausnahme dieses Vertraulichkeitsgrundsatzes ist nur gegeben, sofern Strafverfolgungsbehörden Informationen verlangen.)

Inhalt und Zweck des Gesetzes sind nun klar. Welche Verstöße sind jedoch meldefähig nach dem HinSchG? Müssen die Verstöße einen Straftatbestand erfüllen?

Zu den meldefähigen Verstößen gehören vor allem Verstöße, die straf – oder bußgeldbewehrt sind sowie Verstöße gegen diverse Rechtsvorschriften. Hierzu zählen jedoch auch Verstöße gegen Gesetze aus dem Gebiet des Arbeitsrechts. Ein Straftatbestand muss demnach nicht zwingend erfüllt sein.

Der Inhalt des Gesetzes klingt vielversprechend. Werden die Hinweisgeber aber im praktischen Leben tatsächlich ausreichend vor Benachteiligung im Unternehmen geschützt?

Für den Schutz der Hinweisgeber ist insbesondere das im Gesetz enthaltende Repressalienverbot von Bedeutung. Der Begriff der Repressalie umfasst jede benachteiligende Handlung oder Unterlassung im beruflichen Kontext.

In diesem Zusammenhang kann sogar von einer Beweislastumkehr gesprochen werden, da ein Hinweisgeber nach einer Meldung bei einer Benachteiligung im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit keine Kausalität zwischen der Meldung und der Benachteiligung nachweisen muss. Es wird vermutet, dass eine solche Benachteiligung eine Repressalie ist.

Zudem sieht das Gesetz bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien einen Anspruch auf Schadensersatz vor.

Die Hinweisgebende Person ist dementsprechend ausreichend vor Benachteiligungen im Unternehmen geschützt

Bei vorsätzlich oder grob fahrlässigen Falschmeldungen ist der Hinweisgeber jedoch selbst zum Schadensersatz verpflichtet. Somit wird auch das Unternehmen hinreichend geschützt.

 

Was bedeutet das Gesetz nun für Unternehmen?

Unternehmen sollte sich aufgrund des HinSchG umgehend mit der Umsetzung eines Hinweisgebersystems beschäftigen. Besonders die Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden müssen unverzüglich tätig werden. Die Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitenden haben für die Einrichtung von internen Meldestellen bis zum 17. Dezember 2023 Zeit.

 

[Quelle: https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/wirtschaftsrecht/Hinschg-vermittlungsausschuss-erzielt-einigung_210_594590.html]