Die Wohnungssuche kann zäh und nervenraubend sein, sodass ein berechtigtes Interesse der Maklerkunden besteht, eine Immobilie zu „reservieren“, sodass diese nicht „weggeschnappt“ werden kann.

Hierfür zahlen Maklerkunden selbst dann bereitwillig einen hohen Betrag an ihr Makler - Unternehmen, sofern die Rückzahlung vertraglich ausnahmslos ausgeschlossen ist.

Bringt eine solche Reservierung wenigstens Sicherheit für den Kunden mit sich?

Nein. Es besteht immer noch die Möglichkeit, dass der Eigentümer die Wohnung anderweitig weiterkauft.
Zudem steigt der Druck für den Kunden, die Immobilie dann auch tatsächlich zu erwerben.

Der BGH entscheidet deshalb: Eine solche Reservierungsgebühr benachteiligt den Maklerkunden unangemessen im Sinne des § 307 I S.1, II Nr.1 BGB.

Eine Reservierungsgebühr entspricht einer erfolgsunabhängigen Provision und widerspricht somit dem gesetzlichen Grundprinzip, dass eine Provision immer nur dann geschuldet ist, wenn die Maklertätigkeit auch zum Erfolg geführt hat.

(Quelle:https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/bgh-i-zr113-22-makler-gebuehr-reservierung-agb-unwirksam/)