Das hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Beschluss entscheiden. Der vorsitzende Richter hatte den Prozessbeteiligten angezeigt, dass er selbst einen VW mit einer verbotenen Abschalteinrichtung erworben und deshalb eine Schadensersatzklage gegen den Konzern erhoben habe. In dem zu entscheidenden Fall ging es um eine Schadensersatzklage eines Audi-Fahrers gegen die Volkswagen AG. Die VW-Anwälte waren daraufhin der Auffassung, dass im konkreten Fall ein Grund vorliege, der Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters rechtfertige. Der BGH bestätigte, dass schon der Einbruch vermieden werden soll für den Fall, dass ein Richter in einem Verfahren nicht selbst Partei ist, aber über den gleichen Sachverhalt zu entscheiden hat und eine Konstellation vorgegeben sei, die Zweifel an der Unparteilichkeit und an der Unvoreingenommenheit des Richters rechtfertigen. Es kommt nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist. Es reicht schon die nicht ganz fern liegende Möglichkeit aus. In Süddeutschland würde man sagen: Das hat sonst mehr als ein komisches „Gschmäckle“.

 

[BGH, Beschluss vom 25.02.2021, Az. III ZR 205/20]