Brechen Diebe einen PKW nicht auf, sondern öffnen ihn per Funksignal, stellt dies kein „Aufbrechen“ dar, da keine Gewalt angewendet wird. Folge: die Hausratversicherung muss nicht für den Verlust von Gegenständen aus dem Innenraum aufkommen.

 

Der Eigentümer des Fahrzeuges hatte sein Auto geparkt und es nur kurz verlassen. Der Wagen hatte ein schlüsselloses „Keyless-Go-System“, welches automatisch und elektronisch verriegelt. In dieser Zeit entwendeten Diebe u.a. Koffer aus dem PKW. Da es kein Zeichen für gewaltsames Eindringen gab, war der PKW wohl mittels abgefangener Funksignale geöffnet worden. Konkret nachgewiesen werden konnte das nicht.

 

Bei einem solchen Fall ist die Haftpflichtversicherung nicht zwingend eintrittspflichtig. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Definition des Duden umfasse ein „Aufbrechen“ die Anwendung von Gewalt. Auch wenn für ein Aufbrechen nicht zwangsläufig eine Beschädigung der Sache erforderlich ist, falle unter „Aufbrechen“ nicht jedes unbefugte Öffnen mittels Verstärkung eines Funksignals oder Verwendung eines „falschen“ Funksignals. Aufgrund der Eindeutigkeit des Begriffs sei es auch nicht erforderlich, dass der Begriff in den Versicherungsbedingungen gesondert definiert werde.

 

[AG München, Urteil vom 12.03.2020, Az. 274 C 7752/19]