An und für sich ist das nichts Ungewöhnliches. Das Gesetz sieht ja den Ausschluss von Richtern bei Entscheidungen vor, bei denen berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters bestehen. Allerdings ist die Begründung in dem Ablehnungsbeschluss vom 12.05.2011 unter Beteiligung des Richters Dr. Grünberg, der jetzt als Vizepräsident des OVG keinerlei Anlass gesehen hat für Beanstandungen im Hinblick auf eine mögliche Voreingenommenheit des Richters Dehoust.

 

Damals hat das Gericht die Besorgnis bereits angenommen wegen vorheriger Mitwirkung an einem Gesetzgebungsverfahren. In der Entscheidung vom 12.05.2011 ist ausgeführt:

 

Es ist aber die Besorgnis der Befangenheit gegeben. Sie setzt voraus, dass Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters aufkommen lassen. Hierbei muss es sich um solche Umstände handeln, die bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber.

 

Derartige Umstände liegen hier vor. Wie sich aus der dienstlichen Erklärung von ROVG Dehoust vom 10. Oktober 2008 ergibt, war dieser bis zum 31. Januar 2007 als für Verfassungsrecht zuständiger Referatsleiter im Sächsischen Staatsministerium der Justiz u. a. mit dem Entwurf gesetzlicher Regelungen zum Personalübergang befasst. Er war in seiner damaligen Funktion an einer Vielzahl von Gesetzentwürfen zur Gebiets- und Funktionalreform in der Weise beteiligt, dass er Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit der Gesetzentwürfe, etwa zur Gesetzgebungsbefugnis des Freistaates Sachsen erstellte oder an diesen mitwirkte. Nachdem in mehreren dem vorliegenden Verfahren geleichgelagerten, ebenfalls bei dem entscheidenden Senat anhängigen Verfahren u. a. die Verfassungsmäßigkeit von Regelungen des Personalübergangsgesetzes im Streit steht, könnten bei vernünftiger Betrachtung Zweifel an der Objektivität des Richters entstehen. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 42 ZPO soll bereits der äußere Anschein von Befangenheit vermieden werden; nicht erforderlich ist dagegen, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Dem entsprechend ist bei Zweifelsfällen von der Besorgnis der Befangenheit auszugehen (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 42 Rn. 10 m. w. N.). Ausgehen von diesen Grundsätzen ist auf die Anzeige des ROVG Dehoust die Besorgnis der Befangenheit aufgrund objektiver Umstände anzunehmen.“

 

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat nicht erklärt, weshalb das Mitwirken an einem Gesetzgebungsverfahren zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit eines Richters führt, die Zugehörigkeit zu einem juristischen Verwaltungsblatt, das aktuell verharmlosende Unwahrheiten verbreitet, keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit dieses Richters erkennen kann, wenn es um die Genehmigung einer Demonstration geht, die gerade eben die Gefährlichkeit der Pandemie wie in dem beanstandeten Fachartikel gut heißt.

 

Vielleicht hat Richter Dr. Grünberg in seinem Antwortschreiben mit einem Recht, nämlich, dass Verfahrensfehler nur von den am Prozess beteiligten Parteien vorgetragen werden können.

 

Aber ist der vorgetragene Umstand nicht von Amts wegen zu berücksichtigen?

 

So oder so trägt nicht nur die Entscheidung des 6. Senats zur Genehmigung der Chaos-Demo in Leipzig dazu bei, das Vertrauen in die Justiz zu unterminieren, sondern auch der Umgang des Präsidiums des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Nachgang zu der falschen, schlecht begründeten und skandalösen Entscheidung.