Die Klärung dieser Rechtsfrage hat es bereits zum Bundesgerichtshof geschafft. In einem Fall hatte sich die Vorsitzende Richterin eines OLG-Senats der Musterfeststellungsklage gegen VW angeschlossen, in einem anderen Fall fuhr der Richter wie in dem zu entscheidenden Prozess einen Mercedes, der hatte zwar noch nicht geklagt, aber im Vorfeld einen Vertragsanwalt des ADAC um Rat gebeten, welche Möglichkeiten er vorliegend habe. Das reichte dem Bundesgerichtshof. Denn in diesem Fall liegt nicht nur bloße Gruppenbetroffenheit vor, die für sich alleine noch keine Befangenheit begründen soll. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Richter hat prüfen lassen, ob er Ansprüche gegen Händler/Hersteller haben könnte, hat er einen Ablehnungsgrund geschaffen weil dadurch die Möglichkeit eröffnet wird, dass in dem zu entscheidenden Rechtsstreit dann der gleiche Sachverhalt wie in der eigenen Sache zu beurteilen ist, was dann den Schein der Voreingenommenheit begründen könnte.

 

Wie weit diese Grundsätze im Strafprozess gegen Rupert Stadler und den Mitangeklagten gelten oder vorzuschreiben sind, kann an dieser Stelle gar nicht gesagt werden. Denn selbst wenn einer der Richter/Richterinnen oder dessen Ehepartner einen Audi (VW, Mercedes oder BMW) mit Dieselmotor fährt, sind vielleicht andere Maßstäbe anzusetzen, da es vorliegend nicht um einen Zivilprozess geht, über den der Bundesgerichtshof bislang schon entschieden hat, sondern um die Frage der möglichen Voreingenommenheit in einem Strafprozess. Und das „kitzelt“ der Verteidiger von Rupert Stadler gerade heraus.

 

Wir berichten.

 

[Q: BGH, Urteil vom 28.07.2020, Az. VI ZB 94/19]