Die Rechte des Einzelnen sind in der Verfassung geschützt. Die Grundrechte sind bekannt. Die eigenen Freiheiten stehen aber immer im Verhältnis zur Wirkung auf die Allgemeinheit. Eigentlich ist auch das bekannt. Viele Corona-Aktivisten leugnen vorsorglich die Gefahr, die von Covid-19 ausgeht, um diesen Spannungsbogen zu überspringen. Hüter der Verfassung sind aber nicht Demonstranten, als vielmehr das Bundesverfassungsgericht.

 

Corona-Beschränkungen sind auch psychisch Kranken zumutbar, urteilte das Bundesverfassungsgericht und lehnte einen Eilantrag eines Mannes aus Hessen, der seit Jahren an schweren Depressionen leidet, ab. Er argumentierte damit, dass die Kontaktbeschränkungen sein Leiden verschlimmern würden. Deswegen die Maßnahmen der Bundesregierung auszusetzen, lehnten die Richter in Karlsruhe ab. Zwar treffen die Kontaktbeschränkungen und Abstandsregeln psychisch kranke Menschen zum Teil besonders hart. Das ist aber kein Grund zur Aufregung, denn würde man die Corona-Beschränkungen aufheben, hätte das noch weitaus gravierendere Folgen. Das Einzelinteresse hat in der Folgenabwägung hinter das Allgemeininteresse zurückzutreten.

 

Was bedeutet diese Entscheidung generell?

Die Staatsanwaltschaft Innsbruck ermittelt noch. Die Advokatur der Gemeinde Ischgl schweigt.

 

Uns liegen von verschiedenen Opfern erschreckende Schilderungen vor:

In der 11. Kalenderwoche wurden in Ischgl viele Deutsche regelrecht „coroniert“ und dann am Freitag schnell nach Hause geschickt. Damit hat die Pandemie überhaupt erst einen großen Schub nach Deutschland und in die Schweiz erhalten. Obwohl Island den Skiort Ischgl bereits eine Woche zuvor zum „Hotspot“ der Pandemie erklärte, ließen die Veranstalter auf dem Berg, in den Hotels und Bars, fröhlich weiterfeiern. Ganz vorne mit dabei war die „Kiwi-Bar“ und das „Trofana“.

 

Ischgl ließ lann die Saison nicht ruhig ausklingen, riegelte vielmehr am Freitag, den 13. März 2020 ab 14:00 Uhr, fast plötzlich die Ortschaft und den Berg ab. Die Verfügung kam von oben. Man wusste, dass sich bereits viele Urlauber angesteckt haben.

 

Damit aber nicht genug! Vor 14:00 Uhr versetzten viele Ischgler (Hotelbetreiber, Polizisten, Gondelbetreiber usw.) die deutschen und Schweizer Urlauber in Angst und Schrecken und verkündeten plötzlich: „Los, schnell, verlasst das Dorf um 14:00 Uhr wird abgeriegelt!“ Viele Skifahrer stürzten von der Piste in ihr Hotel, rafften alles zusammen und sprangen ins Auto. So mancher Urlauber und Urlauberin hatten auf dem Rückweg noch die Skistiefel und den Helm an. Die Sperrung der Ortschaft kam nur "so plötzlich", dass vorher noch fast alle Urlauber ausquartiert worden sind. Keiner wollte Kranke bei sich.

 

Der Nebeneffekt dabei: Ein Großteil der Urlauber, die über die Grenze gejagt wurde, war – wie die Schweizer sagen würden – ausgeschafft, bevor das Quarantäne-Rolltor sich senkte. Dadurch wurde Deutschland und die Schweiz massiv infiziert. Das könnte nun rechtliche Folgen haben.

 

Man kann ein solches Verhalten nicht mehr nur Dilettantismus nennen. Das war kalkuliert. Man wollte vermeiden, dass 'zig Deutsche und Schweizer krank in Ischgl in Quarantäne saßen und versorgt werden mussten. Deshalb wurden sie bewusst vorher abgeschoben.

 

Man kann auch sagen, die Taktik von Ischgl war: Abkassieren – coronieren – ausquartieren.

Österreich will im Sommer erneut die Urlauber anlocken. Wer garantiert, dass das nicht wieder genauso läuft? Die Gemeinden, Tourissmusverbände, Gesundheitsämter, Wirte, Gastronomen in Austria eher nicht. Bürgermeister Kurz und Bundeskanzler müssen hier erst einmal das fehlende Vertauen in das Land Österreich zurückgewinnen durch Sicherstellung und EINHALTUNG eines Hygieneplans.

Musizierende auf dem heimischen Balkon: enervierend oder tröstlich? Der eine vergreift sich am Klavier an der "Amélie"-Melodie, der andere geigt rudimentär. Unser Autor liebt Musik. Im Corona-Homeoffice wird er allerdings mehr und mehr zum Kritiker seiner Nachbarn.

Viele Gastronomen, Hoteliers und Bäckereien haben in der Vergangenheit eine sogenannte Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Die Versicherungen zielen darauf ab, dass der Verdienstausfall ersetzt wird, wenn Mitarbeiter ansteckende Krankheiten haben oder das Gesundheitsamt wegen Verdachtsrisiken wie Salmonellen oder Legionellen den Betrieb schließt. Für die Dauer der Schließung ist dann ein vereinbarter Ausfallbetrag fällig. Die meisten Versicherer wollen nun nicht zahlen, weil die Corona-Pandemie nicht das Versicherungsrisiko abdecke. Möglicherweise ist das zu kurz gedacht. Denn durch die angeordneten Betriebsschließungen auf Zeit sollte die Bevölkerung insgesamt geschützt werden aber auch der einzelne, um die Pandemie einzudämmen mit dem gewünschten Begleiteffekt, dass gar keine Quarantäneschließung erforderlich wird.

Da im Versicherungsvertrag regelmäßig Höchstbeträge vereinbart sind, ist das 'Risko' für den Versicherer von Anfang an berechenbar gewesen. Und, was wohl wesentlich sein dürfte: Wer schon eine solche Versicherung abgeschlossen hat, der wollte ein "Rundum-Paket". Wenn es keines ist, hätte die Versicherung hierauf im Vorfeld hinweisen müssen und ist daher für die Interpretationslücke selbst verantwortlich.

Wir raten grundsätzlich an, die Versicherungen im Zweifel lediglich in Anspruch zu nehmen. Letztlich bringt erst eine obergerichtliche Rechtsprechung Sicherheit. Aber wer nicht wagt, hat schon verloren.

Die Medien sind derzeit voll von Horror-Szenarien hinsichtlich der deutschen Wirtschaft. Während die großen Industriebetriebe, unterstützt von bezahlten Lobbyisten, es gut verstehen, den Staat zur Kasse zu bitten, lässt man einige Branchen über die Klinge springen. Was nützt einem Gastronomie-Betrieb eine Steuerstundung? Die teilweise gewährte Soforthilfe entspricht eher einem Sterbegeld. Der Insolvenzverwalter eines pleite gegangenen Gastronomie- oder Hotelbetriebes wird sich kaum mit etwaigen Schadensersatzansprüche gegen den Staat herumplagen.

Der Staat ist offenbar bereit, die drohende Pleitewelle bei vielen Selbständigen als Kollateralschaden einfach hinzunehmen. Wo kein Kläger, da kein Richter! 

 

Das Infektionsschutzgesetz sieht eine Entschädigung vor, wenn durch die behördlichen Maßnahmen"... ein anderer, nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird..."( § 65 IfSG).