Dulde und liquidiere ist ein ursprünglich auf das allgemeine preußische Landrecht (PrALR) bezogener Rechtsgrundsatz aus dem Jahre 1794. Die in den Paragraphen 74 und 75 PrALR festgelegte Verpflichtung der Obrigkeit, dem Bürger für Sonderopfer eine Entschädigung zu zahlen, ist ein Rechtsgrundsatz der in Pandemiezeiten wieder gilt. Das Infektionsschutzgesetz, das Rechtsgrundlage für sämtliche Betriebsschließungen während der Pandemie ist, verpflichtet die Unternehmer zu Gehorsam (gegebenenfalls unter Anwendung hoheitlichen Zwangs), lässt aber quasi die „Gegenleistung“ offen. Dass ein Betrieb schließt und damit ein Sonderopfer bringt und die Gesellschaft dadurch mitrettet, sollte für sein Engagement wenigstens eine Abfindung bekommen, wie es das preußische allgemeine Landrecht vorgesehen hat. Insoweit enthält das Infektionsschutzgesetz sehenden Auges eine Lücke. Entweder schließt die der Gesetzgeber durch Unterstützungszahlungen an die Betroffenen oder die Gerichte werden am Ende den Staat zu Schadensersatzzahlungen zwingen. In dem Zusammenhang gilt ein zweiter Rechtsgrundsatz: Wo kein Kläger da kein Richter.
Deshalb sollte sich jeder Unternehmer überlegen, der im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zu Sonderopfern gezwungen war, diese mindestens in Form einer Kostenabfederung vom Staat ersetzt zu verlangen.
Wir helfen dabei.
Wer solche Anträge selbstständig oder anderweitig einbringt, dem sind wir dankbar, wenn er uns dies durch Nennung des Unternehmens mitteilt, weil wir eine Liste erstellen darüber, wie viele Betroffene Schadensersatzansprüche haben beziehungsweise geltend machen. Je mehr es sind, desto höher ist der Handlungsdruck für die Politik.
Auch in Zeiten der Pandemie sind wir für Rückmeldungen dankbar.