Wer sich aufgrund der Corona-Krise ein häusliches Arbeitszimmer eingerichtet hat, auch wenn es das Wohnzimmer ist, kann voraussichtlich über € 1.000 in der nächsten Steuererklärung als Sonderabzug geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, dass das Home-Office auf Anordnung des Arbeitgebers eingerichtet wurde und sich räumlich vom Rest der Wohnung abtrennen lässt. Arbeitnehmern wird empfohlen, bereits jetzt zur späteren Vorlage eine Bescheinigung des Arbeitgebers schriftlich einzuholen, aus der hervorgeht, dass (1) das Home-Office angeordnet wurde (2) der Arbeitnehmer nicht auf seinen regulären Arbeitsplatz zugreifen konnte.
Dann einen Raum nutzen, der von der restlichen Wohnung abtrennbar ist. Die anteilige Fläche hieraus bildet dann den abzugsfähigen Anteil an den Mietkosten. Dieser Anteil kann dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, sofern der Gesetzgeber sich nicht bis Jahresende ohnehin eine pauschale Berücksichtigung ausdenkt und akzeptiert.