Aktuell hat der Bundesgerichtshof über zwei „Altfälle“ zu entscheiden, nämlich um Fälle, bei denen die Laufzeit eines Fahrzeugs sozusagen ihr kalkuliertes Ende erreicht hat. Besteht auch dann Schadensersatzpflicht? Wenn ja, in welcher Höhe? Das Entscheidende an diesen Verfahren ist die Beantwortung der Frage, ob Volkswagen auch Deliktszinsen zu zahlen hat. Diese würden dann zurückgehen bis zu dem Zeitpunkt, wo der betrogene Käufer das Auto erworben hat. Hier scheint sich nach der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof am 21.07.2020 die Tendenz dahingehend abzuzeichnen, dass der BGH darüber nachdenkt, ob der Zuspruch von Deliktszinsen vielleicht nicht eine ungerechtfertigte Überkompensation darstellen würde.
Da muss man sich fragen warum?
Die Richter nehmen schlicht und einfach an, dass sich der Käufer dann ein anderes Fahrzeug gekauft hätte und das Geld dann so oder so weg gewesen wäre. Diese Ansicht ist falsch. Ein solcher antizipierter Kausalverlauf darf nicht zu Gunsten des Schädigers angenommen werden. Sollte der Bundesgerichtshof hier „schwächeln“, müsste das Verfassungsgericht oder der Europäische Gerichtshof angerufen werden.
Aber vielleicht will der Bundesgerichtshof den gebeutelten Konzern ganz einfach vor dem Komplettdesaster schonen. Das ist aber nicht Aufgabe des BGH.
Die Entscheidungen werden im September erwartet.
[BGH, Verfahren VI ZR 354/19 und 367/19]