Gegen den Frenchisenehmer und Pächter eines Schnellrestaurants, welche in der Systemgastronomie tätig ist, ist eine Verdachtskündigung zulässig, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen und die Verdachtsmomente geeignet sind, dass für die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören.
Vor diesem Hintergrund hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main die Betreiber von vier Schnellrestaurants zur Räumung und Herausgabe der Lokale verurteilt, weil sie Spendengelder nicht abgeführt hatten. Die Beklagten bestritten die Vorwürfe und hielten die Kündigung für unwirksam. Anders als das Landgericht zuvor, sah das Oberlandesgericht als Berufungsgericht die Kündigung der Klägerin als wirksam an.
OLG Frankfurt/M., Urteil vom 13. November 2009 – 2 U 76/09)
(siehe auch MDReport 23/2009/ R 13)