Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit eines Anwalts mit einem Unternehmer.
Auf der Internetseite der Unternehmers befindet sich eine sogenannte Weiterempfehlungsfunktion. Gibt ein Dritter seine eigene E Mail-Adresse und eine weitere E Mail-Adresse ein, wird von der Internetseite an die weitere von dem Dritten benannte E Mail-Adresse eine automatisch generierte E Mail versandt, die auf den Internetauftritt des Unternehmers hinweist. Bei dem Empfänger der E-Mail geht der Hinweis auf die Internetseite des Unternehmers als von diesem versandt ein. Weiteren Inhalt hat eine Empfehlungs-E-Mail nicht. Die Richter am BGH sahen darin einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Rechtsanwalts. Die Empfehlungs-E-Mail würde sich ohne seine Einwilligung an ihn richten. Er habe daher einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Unternehmer (BGH, I ZR 208/12).