Endlich gibt es neueste Rechtsprechung zum Influencer-Kennzeichnungsrecht und damit immerhin eine gewisse Rechtssicherheit in diesem wichtigen Marketing-Bereich.
Kernproblem ist dabei wohl die Abgrenzung zwischen bloßer Meinungsäußerung und der dem Wettbewerb unterliegenden Werbung.
Zwischen dem BGH und dem OLG Frankfurt a.M. besteht Einigkeit dahingehend, dass Beiträge einer bezahlten Werbepartnerschaft immer als Werbung gekennzeichnet werden müssen. Jedoch auch diejenigen Beiträge, in denen Produkte angepriesen werden, die der jeweilige Influencer kostenlos erhalten hat, sind kennzeichnungspflichtig.
Die Pflicht gilt ebenfalls für Rabattcodes oder sonstige gewährte Vorteile.
Letztlich sind nur diejenigen Produkte nicht zu kennzeichnen, die der Influencer selbst bezahlt hat. Ansonsten muss sich der kommerzielle Zweck aus den Umständen ergeben oder der Beitrag darf keinen werblichen Überschuss enthalten.
Bei der Kennzeichnung selbst gilt gem. § 8 Abs. 3 S. 1 MStV: „Werbung muss als solche leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein. In der Werbung dürfen keine Techniken der unterschwelligen Beeinflussung eingesetzt werden. Auch bei Einsatz neuer Werbetechniken müssen Rundfunkwerbung und Teleshopping dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen abgesetzt sein.“
Zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht tritt zudem am 28.05.2022 ein neues Gesetz in Kraft.
[Quelle: Neueste Rechtsprechung zum Influencer-Kennzeichnungsrecht: Was gilt nun bei Tap-Tags & Co.?, in: Legal Tribune Online, URL: https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/neueste-rechtsprechung-influencer-marketing-kennzeichnung-werbung-tap-tags-was-gilt/ (Stand: 26.05.2022)]