Ein 30-jähriger Syrer soll im Sommer 2022 in der Osnabrücker City (in einem Innenhof) ein 15-jähriges Mädchen vergewaltigt haben, dass er gar nicht kannte. Das hat der Syrer zwischenzeitlich eingeräumt, er sei aber zu der Tat alkoholisiert gewesen. Vorher habe er noch keinen Alkohol getrunken. Er könne sich das nur so erklären.
Der Amtsrichter hat den Syrer mit einer zweijährigen Bewährungsstrafe belegt für: 1 x eine Vergewaltigung und 1x Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige. Im Namen des Volkes? Wohl eher nicht.
Man kann nur hoffen, dass die Staatsanwaltschaft in Berufung geht und den Täter alsbald in Untersuchungshaft nimmt (was üblich ist bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren, weil dann Fluchtanreiz besteht, da eine Bewährung nicht ausgesprochen werden kann).
Wir haben den Direktor des Amtsgerichts Osnabrück und die Staatsanwaltschaft fort gebeten zu prüfen, ob sich der Richter hier nicht der Rechtsbeugung schuldig gemacht haben könnte. „Übermäßige Milde“ kann auch der Straftatbestand der Rechtsbeugung erfüllen, wenn der Staat faktisch gar nicht mehr bestraft oder völlig absurde Milderungsgründe gelten lässt.
Aus den Medien war zu den Urteilsgründen des Richters eine Begründung zu erfahren, dieser Hoden klingt, nicht nur für den Laien, sondern insbesondere für Juristen, die tagtäglich mit solchen Rechtsquellen zu tun haben. Jede Entschuldigung gab es eigentlich schon einmal, jeder Minderungsgrund und jede Entschuldigung sind in das Strafmaß „eingepreist“.
Die Argumente dieses Richters für eine Bewährungsstrafe lassen einen ratlos zurück. Es klingt wie Hohn. Für den Täter spräche:
(1) die Intention der Vergewaltigung sei rechtlich gesehen „am unteren Rand“ ein solchen Tat anzusiedeln;
(2) der Täter sei noch nie sexuelle Übergriffe geworden;
(3) der Täter sei strafrechtlich sonst „nicht nennenswert vorbelastet“;
(4) Alkohol habe ihn enthemmt;
(5) der Täter habe demnächst eine Arbeit;
(6) der Täter müsse den Mädchen Schadensersatz von 3000 € zahlen.
Ja dann!