Erste Voraussetzung für eine Untersuchungshaft ist zunächst ein dringender Tatverdacht gegen eine bestimmte Person wegen einer begangenen Straftat.
Untersuchungshaft kann nur ein Richter anordnen. Hierzu muss neben der ersten Voraussetzung auch ein konkreter Haftgrund vorliegen. Das kann sein Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr. Bei letzterem Haftgrund soll der Beschuldigte davon abgehalten werden, auf Beweismittel Einfluss zu nehmen. Das können auch Zeugen sein. Liegen sämtliche Beweise gesichert vor, besteht in der Regel keine Verdunkelungsgefahr mehr. Bei Schwerkriminalität (Mord, Totschlag usw.) müssen diese Haftgründe nicht extra gegeben sein.
Ein weiterer Haftgrund ist die sogenannte Wiederholungsgefahr als präventive Maßnahme gegen die Intensivstraftäter oder sogenannte „Wiederholungstäter“. Zusätzlich muss noch eine abschließende Verhältnismäßigkeitsprüfung stattfinden. Bei Bagatellstraftaten wird in der Regel kein Haftbefehl ausgestellt. In der Praxis sind die Richter oftmals auch zu weich, bei mittleren und schweren Straftaten. Gerade Intensivtäter lachen nicht selten über die deutsche Justiz. Man staunt manchmal schon, wie lange es dauert, bis man tatsächlich in Deutschland wirklich mit Haft rechnen muss. Und wer sich geschickt anstellt ist schon wenig später wieder „Freigänger“. Er muss sich fragen, ob es wirklich politisch gewollt ist: Einsparung bei Unterbringungs- und Justizkosten, dafür Schadensvertiefung durch Intensivtäter gegenüber Privatpersonen, die dann den Schaden haben.