Der Prozess zwischen der ehemaligen RBB-Intendantin Patricia Schlesinger und dem Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) vor dem Landgericht Berlin ist auf den 15. Januar 2025 terminiert worden.

 

Nachrichten aus Berlin und Brandenburg

 

In diesem Verfahren fordert Schlesinger die Zahlung eines Ruhegeldes, das gemäß ihrem früheren Vertrag bis zu 78 Prozent ihres Basisgehalts betragen sollte. Der RBB verweigert diese Zahlungen mit der Begründung, dass Schlesinger aufgrund schwerwiegender Pflichtverletzungen fristlos entlassen wurde und daher kein Anspruch auf das Ruhegeld bestehe.

 

Nachrichten aus Berlin und Brandenburg

 

Parallel dazu laufen strafrechtliche Ermittlungen gegen Schlesinger wegen des Verdachts der Untreue und des Betrugs. Diese Untersuchungen beziehen sich auf mögliche Verfehlungen während ihrer Amtszeit, darunter die missbräuchliche Verwendung von Rundfunkgeldern für private Zwecke.

 

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Es aber zu beachten, dass der Ausgang sowohl des zivilrechtlichen Verfahrens als auch der strafrechtlichen Ermittlungen noch offen ist. Die rechtlichen Auseinandersetzungen könnten erhebliche finanzielle und reputationsbezogene Konsequenzen für beide Parteien haben.

 

 

Neue Beschuldigte im RBB-Skandal - Untreue-Vorwürfe gegen Ex-Chefredakteur

Gefeuerter RBB-Intendantin droht Anklage!

 

 

Strafrechtlich geht es bei solchen Themen und den Tatbestand der Untreue. Es sind aber Bestrebungen im Gange eine Art Verschwendung öffentlicher Gelder gesondert unter Strafe zu stellen, wie dies schon in anderen Ländern üblich ist.

Haushaltsuntreue bezeichnet die pflichtwidrige Verwendung öffentlicher Gelder durch Amtsträger oder Personen, die für einen öffentlichen Haushalt verantwortlich sind. Sie kommt insbesondere im Bereich des Strafrechts zur Anwendung und wird in Deutschland durch § 266 Strafgesetzbuch (StGB) erfasst, der den allgemeinen Tatbestand der Untreue regelt.

Merkmale der Haushaltsuntreue:

  1. Verantwortung für öffentliche Gelder: Die Tat setzt voraus, dass die betreffende Person über Haushaltsmittel verfügt, beispielsweise in einer Behörde, Gemeinde oder sonstigen öffentlichen Institution.
  2. Pflichtwidrigkeit: Die Haushaltsuntreue liegt vor, wenn der Täter gegen haushaltsrechtliche Bestimmungen oder andere rechtliche Vorgaben verstößt, die den Umgang mit öffentlichen Geldern regeln.
  3. Vermögensnachteil: Es muss ein finanzieller Schaden für den öffentlichen Haushalt entstehen, etwa durch die Verschwendung von Mitteln oder die Verwendung für nicht zulässige Zwecke.

Beispiele:

  • Zweckentfremdung öffentlicher Gelder, z. B. für private oder parteipolitische Zwecke.
  • Überschreitung von Budgetgrenzen ohne rechtliche Grundlage.
  • Abschluss von Verträgen, die den Haushalt übermäßig belasten und nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Strafrechtliche Konsequenzen:

 

Die Haushaltsuntreue kann je nach Schwere des Falls mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen geahndet werden. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei hohen Schadenssummen oder vorsätzlichem Handeln, kann eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren verhängt werden.

 

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Derzeitiger Diskussionsstand:

 

Die Verschwendung öffentlicher Gelder ist ein sensibles Thema, das in vielen Ländern unterschiedlich gehandhabt wird. Ob und wie sie strafbar ist, hängt von den jeweiligen rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen ab. Hier ein Überblick:


1. Deutschland

Strafbarkeit:

  • Verschwendung öffentlicher Gelder kann strafbar sein, wenn sie mit Untreue (§ 266 StGB) verbunden ist. Dazu ist ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten erforderlich, das dem öffentlichen Haushalt einen finanziellen Nachteil zufügt.
  • Entscheidend ist, ob der Verantwortliche gegen gesetzliche Pflichten (z. B. Haushaltsrecht) verstoßen hat.

Beispiele strafbarer Verschwendung:

  • Vergabe öffentlicher Aufträge ohne Ausschreibung, wodurch überteuerte Leistungen eingekauft werden.
  • Zweckentfremdung von Haushaltsmitteln für private Zwecke.

Zivil- oder disziplinarrechtliche Folgen:

  • Wenn keine Straftat vorliegt, kann Verschwendung dennoch disziplinarrechtliche Konsequenzen (z. B. Entlassung oder Gehaltskürzung) oder zivilrechtliche Haftung nach sich ziehen.

2. Österreich

  • In Österreich gilt ebenfalls der Straftatbestand der Untreue (§ 153 StGB), der auch auf Amtsträger angewendet werden kann.
  • Wenn Verschwendung öffentlicher Gelder durch pflichtwidriges Verhalten (etwa Verstoß gegen Vergabe- oder Haushaltsrecht) erfolgt, kann dies strafbar sein.

3. Schweiz

  • In der Schweiz wird die Verschwendung öffentlicher Gelder unter Umständen als Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) oder ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) geahndet.
  • Eine Strafbarkeit setzt auch hier ein pflichtwidriges Verhalten voraus, das den öffentlichen Interessen entgegensteht.

4. USA

  • In den USA wird die Verschwendung öffentlicher Gelder unter das Konzept von "waste, fraud, and abuse" gefasst.
  • Federal Employees oder staatliche Amtsträger können bei Missbrauch oder Verschwendung öffentlicher Mittel straf- oder disziplinarrechtlich verfolgt werden, insbesondere wenn Betrug (fraud) oder vorsätzliches Handeln vorliegt.
  • Verantwortliche können auch nach dem False Claims Act haftbar gemacht werden, wenn sie bewusst falsche Angaben machen, um Gelder zu erhalten.

5. Frankreich

  • In Frankreich regelt das Strafgesetzbuch (Code pénal) Verschwendung öffentlicher Gelder unter dem Begriff "détournement de fonds publics" (Veruntreuung öffentlicher Gelder).
  • Verantwortliche Amtsträger können strafrechtlich belangt werden, wenn sie Haushaltsmittel zweckwidrig einsetzen.

6. Andere Länder (Beispiele):

  • China: Verschwendung öffentlicher Gelder wird oft als Korruption angesehen und streng verfolgt, mit harten Strafen, einschließlich Gefängnis oder sogar der Todesstrafe in extremen Fällen.
  • Indien: In Indien können Amtsträger, die öffentliche Gelder verschwenden, unter dem Prevention of Corruption Act strafrechtlich belangt werden.
  • Skandinavien: Hier ist Transparenz besonders hoch, und die Verschwendung öffentlicher Mittel führt häufig zu Disziplinarverfahren oder politischem Rücktritt. Strafrechtlich wird Verschwendung selten verfolgt, es sei denn, Betrug ist im Spiel.

Nicht immer strafbar:

In vielen Ländern ist Verschwendung öffentlicher Gelder nur dann strafbar, wenn:

  1. Vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
  2. Ein gesetzlicher Pflichtenverstoß nachweisbar ist.
  3. Ein finanzieller Schaden für den Staat entstanden ist.

Ist keine Straftat nachweisbar, führt Verschwendung häufig "nur" zu politischem Druck, Rücktritten oder Disziplinarmaßnahmen.