Ist ein Steuerstrafverfahren gegen einen Steuerpflichtigen eingeleitet oder „in Sicht“, sollte neben dem Steuerberater auf jeden Fall ein externer Steuerstrafverteidiger hinzugezogen werden. Das sollte gerade nicht in Personalunion geschehen, sondern getrennt, weil für jedes Verfahren andere Behörden und Gerichte zuständig sind (beim Steuerverfahren sind es die Finanzverwaltungen und Finanzgerichte, beim Steuerstrafverfahren später die Staatsanwaltschaft und die Strafgerichte) und deshalb jeweils eine originär andere Sichtweise erforderlich ist.

Selbstverständlich agieren beide Berater in Abstimmung miteinander und nicht nebeneinander her. Ist nicht auszuschließen, dass der Steuerberater später auch im Steuerstrafverfahren (beispielsweise wegen Beihilfe) involviert wird, ist auch er vorsorglich aus der Schusslinie zu nehmen und auszutauschen.

Selbst wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren bis zum Ende der Steuerfestsetzung ausgesetzt wird, heißt das nicht, dass der Strafverteidiger einfach abwartet. Zusätzlich zur Verteidigungslinie ist ein „worst-case-szenario“ durchzuspielen, weil der Strafbarkeitsvorwurf auch Folgen außerhalb des Strafrechts haben kann.

Ein Ermittlungsverfahren oder gar eine Verurteilung kann Folgen für die berufliche Tätigkeit oder weitere Strafbarkeitsvorwürfe nach sich ziehen.

Steuerstraftaten werden nicht selten in Tateinheit mit Betrug, Sozialversicherungsbetrug, Schwarzarbeit, Vorteilsnahme oder Urkundenfälschung begangen,
haben nicht selten berufsrechtliche Konsequenz für Beamte, Angehörige des öffentlichen Dienstes oder Angehörige von Heilberufen,
ebenso für freie Berufsgruppen wie Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare,
für die Überprüfung der Zuverlässigkeit für den Pilotenschein, Waffenschein oder die Gewerbeerlaubnis zur beruflichen Tätigkeit.

Manchmal kommt das „Dicke“ hinterher aufgrund einer daraus resultierenden persönlichen Haftung des Delinquenten (Durchgriffshaftung, Haftungsbescheid).

Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass der Steuerpflichtige im Besteuerungsverfahren gesetzlich zur Mitwirkung verpflichtet ist, sich im Steuerverfahren nicht selbst belasten muss und ihm ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht zusteht. Dies kann dazu führen, dass sich das Aussageverweigerungsrecht deswegen auch auf das Besteuerungsverfahren erstreckt. Allerdings wird beispielsweise die Pflicht zur Abgabe laufender Steuererklärungen dadurch nicht genommen. All das zu übersehen und dann zu koordinieren ist Aufgabe eines Steuerstrafrechtlers. Der Kollege RA Dr. Paul-Frank Weise aus Braunschweig spricht davon, dass es im Ergebnis stets um ein Gesamtpaket geht. Der Praktiker weiß, wovon er redet.

 

Im äußersten Süden von Deutschland ist Ansprechpartner RA Rafael Fischer, Sekretariat 07531/5956-10.