Eigentlich eine klare Sache, doch das Finanzamt war der Auffassung, dass der Vermieter die Kautionsüberweisung auf sein Mietkonto als Einkommen durch Mieteinnahme zu deklarieren habe, weil er sie später bei Auszug des Mieters nicht vollständig zurückbezahlt habe. Das Finanzgericht Münster hat das zuständige Finanzamt nun gerügt. Eine Kaution ist als hinterlegter Geldbetrag immer nur eine Sicherheit, daher nicht als steuerpflichtige Einnahme zu behandeln, solange die Sicherheit nicht „verwertet“ wird. Es kommt nicht darauf an, ob die Zahlung auf einem Sonderkonto einbezahlt wurde oder gleichzeitig mit der Mietzahlung auf das Vermieterkonto überwiesen wurde. Um hier Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Vermieter die Kautionszahlungen auf ein separates Kautionskonto übertragen oder sich von vorneherein dorthin überweisen lassen.
Von Gesetzes wegen ist der Vermieter verpflichtet einen Kautionsbetrag von seinem übrigen Vermögen getrennt zu verwalten, damit im Falle einer Insolvenz des Vermieters nicht durch vorherige Vermengung die Kaution untergeht. Sie ist Sondervermögen, nämlich Sondervermögen des Mieters.
[Finanzgericht Münster, Az. 2 K 2497/17 E]