Hinterbliebenenrente ist wohl ein Thema, mit dem man sich weder gerne noch „freiwillig“ beschäftigt. Dies hat häufig zur Folge, dass bei Eintritt eines Todesfalls neben der Trauer auch noch finanzielle Engpässe zu überwinden sind. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit der Unterscheidung von kleiner und großer Witwenrente ist damit unumgänglich.

 

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft mindestens seit einem Jahr besteht und der Verstorbene mindestens fünf Jahre in die Rentenkasse einbezahlt hat. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen.

 

Eine solche Ausnahme besteht zum einen, wenn der Partner durch einen Unfall oder eine plötzliche Erkrankung verstirbt oder wenn es ein gemeinsames minderjähriges Kind gibt. In diesen Fällen besteht der Anspruch auf Hinterbliebenenrente auch bei kürzerem Bestand der Partnerschaft. Zum anderen gilt eine Ausnahmeregelung, wenn die Vermutung nahe liegt, dass die Partnerschaft allein zur Sicherung der Hinterbliebenenrente geschlossen wurde. Dann besteht kein Auszahlungsanspruch des Überlebenden.

 

Liegen die obigen Voraussetzungen vor, kann der Hinterbliebene einen Anspruch auf kleine oder große Witwenrente im Rahmen eines Antrags geltend machen. Bei beide Renten gibt es verschieden hohe Zuschläge für gemeinsame Kinder. Zudem bezieht der Hinterbliebene nach dem Todesfall drei Monate den vollen Betrag der Rentenauszahlung des Verstorbenen, unabhängig von eigenen Einkünften.

 

Die Höhe der Witwenrente bemisst sich an der tatsächlichen oder möglichen Rente des Verstorbenen. Die große Witwenrente beträgt dabei 55% dieses Betrages, wenn die Partnerschaft frühestens seit 2002 amtlich ist. Für alle vor 2002 geschlossenen Partnerschaften liegt der Prozentsatz bei 60%. Die Rente wird grundsätzlich lebenslang ausbezahlt. Hiervon wird allerdings abgewichen, wenn der Hinterbliebene erneut eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht. Dann entfällt der Anspruch und der Hinterbliebene bekommt nach umgehender Mitteilung auf formlosen Antrag eine Abfindung von 24 Monatswitwenrenten.

 

Voraussetzung für den Bezug dieser großen Rente ist, dass der Hinterbliebene zum Todeszeitpunkt mindestens 46 Jahre alt oder erwerbsmäßig gemindert ist. Auch bei der Erziehung eines minderjährigen oder behinderten Kindes durch den Hinterbliebenen besteht unabhängig von dessen Alter ein Anspruch auf große Witwenrente.

 

Die kleine Witwenrente dagegen umfasst 25% des Rentenanspruchs des Verstorbenen. Erreicht der Hinterbliebene jedoch während der Bezugszeit das 46. Lebensjahr, hat er dann einen Anspruch auf Bezug der großen Witwenrente. Wurde die Partnerschaft vor 2002 amtlich und der Verstorbene wurde vor dem 02. Januar 1962 geboren, ist auch dieser Anspruch lebenslang. Ansonsten ist die Zahlung auf 24 Monate befristet. Auch der Anspruch auf die kleine Witwenrente erlischt jedoch bei Eingehung einer neuen Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

 

[Quelle: Axel Witte: „Was Hinterbliebenen zusteht; Wie hoch fällt die Witwenrente aus?“, in: ntv RATGEBER, URL: https://www.n-tv.de/ratgeber/Wie-hoch-faellt-die-Witwenrente-aus-article23895501.html (Stand 09.02.2023).]