Unternehmen haben ein erhebliches Interesse daran, Ihren Firmennamen, aber auch den von Ihrem Unternehmen verwendeten Schriftzug sowie entsprechende Firmenlogos markenrechtlich abzusichern. Für einen werbewirksamen Auftritt genügt jedoch kaum ein einfacher, schwarz-weißer Schriftzug. Farben, farbige Schriftzüge und Logos bieten einen größeren Wiedererkennungswert, insbesondere bei der Verwendung als Werbung. Für diesen Hintergrund ist im deutschen Markengesetz ausdrücklich anerkannt, dass Farben und Farbzusammenstellung durch Unternehmen geschützt werden können.
Umstritten war dies allerdings im europäischen Recht, dass eine Markenfähigkeit von Farben und Farbzusammenstellungen nicht ausdrücklich erwähnte. Der Europäische Gerichtshof bestätigte in seiner Entscheidung (Aktenzeichen C 49/02), dass eine Farbe, wenn sie wie ein Zeichen eingesetzt wird, durchaus dazu dienen kann, den Verbraucher gegenüber bestimmte Waren und Dienstleistungen des eigenen Unternehmens von Waren und Dienstleistungen der Konkurrenz abzugrenzen. Diese „Unterscheidungskraft“ kommt einer Farbe in der Regel nicht von vorneherein zu, sie könne aber durch ihre Benutzung entstehen. Anerkannt ist dies seit der Entscheidung des EuGH zu der Farbe orange, die von der niederländischen Mobilfunkfirma Libertel als Marke verwendet und eingetragen wurde. Der EuGH wies in seiner Entscheidung jedoch darauf hin, dass mehrere Farben nach diesem Grundsatz nicht mehr generell als Marke eingetragen werden können, sondern nur, wenn sie in „vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden sind“. Die das Verfahren betreibende Firma, die ihre Firmenfarben blau und gelb in jeglicher denkbarer Form reservieren wollte, unterlag damit vor dem EuGH. Zu beachten ist, dass nach europäischen Recht, anders als nach deutschem Markenrecht, eine Marke in Bild oder Zeichen darstellbar sein muss. Danach genügt nach der Rechtsprechung des EuGH eine gedrucktes Beispiel der Farbe nicht, sondern ihr Farbcode auf einer internationalen anerkannten Farbskala muss bei Anmeldung der Marke benannt werden, wenn die Farbe an sich als Markenzeichen eingetragen werden soll. (Quelle: Europäischer Gerichtshof)