Die Fischstäbchenwerbung des deutschen Lebensmittelunternehmens „Iglo“ mit Hauptsitz in Hamburg zeichnet sich bereits seit 1985 durch den berühmten „Käpt’n Iglo“ aus.
Einem sympathischen weißgrau-bärtigen Mann mittleren Alters mit blauem Anzug, weißem Rollkragen und blauer Seemannsmütze.
Dieser Käpt’n hat sich jedoch im Laufe der Zeit häufig verwandelt und verändert, sodass es zwischenzeitlich um die 500 Abbildungen von ihm gibt.
Genau das wurde dem Unternehmen nun vor dem OLG München zum Verhängnis, als es um die Frage ging, ob der Cuxhavener Konkurrent „Appel Feinkost“ mit einer zu ähnlich sehenden maritimen Werbefigur wirbt.
Der Vorsitzende Richter hatte Probleme damit, die Figuren zu vergleichen, da nicht deutlich wurde, welcher Verkörperung des Käpt’n Iglos die konkurrierende Werbefigur nun zu ähnlichsähe.
Doch auch als Iglo diese schließlich benannte, kam das OLG München zu der Entscheidung, dass der Herr „Appel“, der in einem eleganten Dreiteiler an der Küste posiert und ebenso Bart und Mütze trägt, weniger einem Seemann gleicht als vielmehr einem Herrn, der sich in seiner Freizeit am Strand aufhält.
Mit dieser Begründung verneinte es letztlich eine Verwechslungsgefahr für die Verbraucher.
[Quelle: „OLG München sieht keine Verwechslungsgefahr: Käpt’n Iglo erleidet vor Gericht Schiffbruch“ in: Legal Tribune Online, URL: https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/olg-muenchen-kaeptn-iglo-markenrecht-verwechslungsgefahr-werbung/ (Stand 10.02.2022).]