Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte erneut über Schadensersatzansprüche von Verbrauchern im Zusammenhang mit sogenannten "Schrottimmobilien" zu entscheiden. Bei den heute verhandelten 11 Sachen handelt es sich um Parallelverfahren, in denen die Kläger die Beklagten – unter anderem eine Bausparkasse – auf Rückabwicklung kreditfinanzierter Immobilienkäufe in Anspruch nehmen. Die Fallgestaltungen sind derjenigen vergleichbar, die der Entscheidung des Senats vom 29. Juni 2010 (XI ZR 104/08) zugrunde lag (vgl. Pressemitteilung Nr. 133/2010).
Dort hat der Senat ein Berufungsurteil bestätigt, das eine arglistige Täuschung der Anleger über die Höhe der Vertriebsprovisionen durch Angaben im sog. "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" bejaht und damit eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung angenommen hat. Nach dem bundesweit verwendeten "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" soll der Auftrag "durch die in Punkt 4. und 5. der nachfolgenden Aufstellung benannten Firmen zu den dort genannten Gebührensätzen ausgeführt werden". Der Senat hat dieses Formular dahingehend ausgelegt, dass die dort genannten Gebührensätze aus Sicht der Anleger die Gesamtprovisionen angeben, zu denen die jeweiligen Vermittlungsgesellschaften den Auftrag insgesamt ausführen sollen. Fließen an die Gesellschaften tatsächlich höhere Provisionszahlungen, sind die dortigen Angaben daher unrichtig.
Die Berufungsgerichte haben in den heute verhandelten Sachen ein vorvertragliches Aufklärungsverschulden der Beklagten verneint. In diesen Sachen steht teilweise fest, dass der "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" ebenfalls zum Einsatz kam, in den übrigen Fällen ist davon revisionsrechtlich auszugehen. Im Hinblick auf die Entscheidung vom 29. Juni 2010 (XI ZR 104/08) hat der Senat in den unten genannten acht Fällen die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen zur weiteren Klärung an die jeweiligen Berufungsgerichte zurückverwiesen. In drei Verfahren hat er wegen schwebender Vergleichsverhandlungen der Parteien zunächst Verkündungstermin anberaumt, um den Parteien Gelegenheit zu geben, ihre Vergleichsverhandlungen abzuschließen.
Urteile vom 11. Januar 2011
XI ZR 220/08
KG Berlin - Urteil vom 20. Mai 2008 - 4 U 123/06
LG Berlin - Urteil vom 5. April 2006 - 4 O 27/05
XI ZR 271/08
KG Berlin - Urteil vom 1. Juli 2008 - 4 U 204/06
LG Berlin - Urteil vom 29. Juni 2006 - 4a O 348/05
XI ZR 326/08
KG Berlin - Urteil vom 17. September 2008 - 26 U 212/07
LG Berlin - Urteil vom 18. September 2007 - 37 O 59/05
XI ZR 327/08
KG Berlin - Urteil vom 20. Juni 2008 - 3 U 35/06
LG Berlin - Urteil vom 8. November 2006 - 4 O 98/05
XI ZR 357/08
KG Berlin - Urteil vom 6. Juni 2008 - 3 U 13/06
LG Berlin - Urteil vom 12. September 2006 - 4a O 349/05
XI ZR 46/09
OLG Celle - Urteil vom 14. Januar 2009 - 3 U 28/06
LG Hannover - Urteil vom 16. Dezember 2005 - 13 O 38/05
XI ZR 58/09
KG Berlin - Urteil vom 3. Februar 2009 - 4 U 237/06
LG Berlin - Urteil vom 23. August 2006 - 4 O 720/04
XI ZR 114/09
KG Berlin - Urteil vom 10. März 2009 - 4 U 241/06
LG Berlin - Urteil vom 29. August 2006 - 37 O 29/05
[PM 2/2011 vom 11. Januar 2011]