Ein Nottestament ist eine Ausnahme. Es kann dann errichtet werden, wenn jemand sich einer unmittelbaren Todesgefahr ausgesetzt sieht und einen letzten Willen begründen oder abändern will.

 

Die Errichtung eines Nottestaments vor drei Zeugen kommt dann erst in Frage, wenn ein Notar nicht mehr erreichbar ist und auch kein amtierender Bürgermeister.

 

Nach § 2250 II BGB kann ein Erblasser ein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten, wenn (1) die Gefahr eines kurzfristigen Todeseintritts besteht und (2) weder die Errrichtung eines Testements vor einem Notar oder (3) zur Niederschrift des Bürgermeisters möglich ist.

 

Die alternativen Notar und Bürgermeister-Nottestamente müssen beweisbar „abgearbeitet“ werden, bevor das Zeugentestament gilt. Das Gericht in Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung für ein ausreichend verfasstes Notlagentestament abgelehnt, weil kein amtierender Bürgermeister hinzugezogen wurde, beziehungsweise nicht nachgewiesen wurde, dass dieser nicht erreichbar war.

 

[KG Berlin, Beschluss vom 22.06.2022, Az. 6 W 7/21]