Grundsätzlich müssen auch Dachterrassen einen Grenzabstand zum Nachbarn von mindestens 2,50 m freihalten (ohne eine entsprechende Nachbarzustimmung).

So entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg. Die Wirkungen einer Dachterrasse sind aus der Sicht des Nachbarn mit denen einer ebenerdigen Terrasse nicht vergleichbar, sodass sie abstandsflächenrelevant sind. Auch die hier betroffene hessische Bauordnung begünstigt nicht grenzständig errichtete Dachterrassen, die vor einer Außenwand liegen, die selbst nicht grenzständig errichtet worden ist. (Eck-)Balkone, die nicht nur als Vorbau eines grenzständig errichteten Gebäudeteils, sondern in ihrer Funktion zugleich dem von der Grenze zurückgesetzten Gebäudeteil (und eine eigene Zugangsmöglichkeit haben) dienen, sind nur unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 6 Nr. 2 HBauO zulässig. Sie müssen deshalb auch einen Mindestabstand von 2,50 m zur Nachbargrenze wahren.

 

[Quelle: OVG Hamburg, Urteil vom 19.5.15, 2 Bs 255/14]