droht dem Mieter die Kündigung. Überbelegung kann ein Grund zur fristlosen Kündigung sein, wenn sie trotz Abmahnung weiterhin vorliegt. Aber selbst wenn die Vermieterrechte nicht erheblich verletzt worden sind, muss der Vermieter eine Überbelegung nicht hinnehmen und kann auch oder zusätzlich die ordentliche Kündigung aussprechen. Fremde, entfernte Verwandte oder Freunde haben ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters ohnehin kein Bleiberecht. Im Gegensatz zum Ehepartner (gleichgestellt ist der eingetragene Lebenspartner) sind Lebensgefährten, also Freund und Freundin, nicht privilegiert.
Aber selbst wenn der Vermieter die Aufnahme anderer Personen als solches hinnehmen muss, bildet die Überbelegung eine absolute Grenze. Abhängig vom Einzelfall stellt die Rechtsprechung regelmäßig darauf ab, dass für jede Person etwa 10 m² Wohnfläche zur Verfügung stehen, bei Kleinkindern reichen 6 m².
Selbst wenn der Vermieter gegen weitere Personen in der vermieteten Wohnung nichts einzuwenden hat, kann er ggf. darauf bestehen, den Mietvertrag entsprechend zu erweitern. Oftmals kann auch die Miete und die Nebenkostenvorauszahlung angepasst werden.