78 Jahre alt äußerst rüstig und Kettenraucher dürfte die treffende Beschreibung für den Rentner Friedhelm Adolfs sein. In dem langwierigen und mit großem Medieninteresse verfolgten Rechtsstreit um die Kündigung des Mietvertrages des kettenrauchenden Rentners wies das Landgericht Düsseldorf am 28.9.2016 die Klage seiner Vermieterin ab. Schon vor Jahren hatte die Vermieterin den Mietvertrag des Rentners fristlos gekündigt. Angegeben als Kündigungsgrund war, dass der Kettenraucher seinen Nachbarn in dem Mehrparteienhaus mit Zigarettenqualm unzumutbar belästigt und damit auch die Gesundheit der Nachbarn gefährdet hätte. Friedhelm Adolfs wehrte sich gegen diese Kündigung. Vor dem Amtsgericht Düsseldorf und auch dem Landgericht Düsseldorf hatte die Vermieterin Erfolg. Beide Instanzen hielten die Kündigung für gerechtfertigt. Friedhelm Adolfs wollte sich jedoch noch nicht geschlagen geben und zog vor den Bundesgerichtshof. Die Karlsruher Richter hoben die Urteile der Vorinstanzen im Februar 2015 auf und verwiesen die Sache erneut an das Landgericht Düsseldorf zurück.
Da sich nunmehr die Zeugen bei der Frage wie stark die Belästigung durch den Tabakrauch wirklicher sei zum Teil erheblich unterschieden urteilten die Richter jetzt zu Gunsten des Rauchers. Die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ist somit unwirksam. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Es ist allerdings sehr fraglich, ob die Vermieterin Rechtsmittel einlegen wird, nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes werden die Aussichten der Vermieterin eher als gering angesehen.
Ein völliger Freifahrschein für Raucher scheint das Urteil jedoch auch nicht zu sein. Grundsätzlich gilt zwar, dass Mieter in ihren eigenen vier Wänden rauchen dürfen. Wenn der Rauchgenuss jedoch so weit geht, dass eine massive Belästigung oder Gesundheitsgefährdung anderer eintritt, wäre ein anders lautendes Urteil durchaus möglich. Dennoch können Raucher nach diesem Urteil etwas beruhigter zur Zigarette greifen.