Der für Mietrecht zuständige Zivilsenat des BGH hat mit Urteil vom 11.11.2009 (VIII ZR 221/08) entschieden, dass zu den umlagefähigen Kosten des Betriebes einer Heizung die Kosten der Reinigung des Öltanks gehören. Es handelt sich nicht um Instandhaltungskosten, sondern um für die Wartung und damit dem Betrieb erforderliche Aufwendungen, zählen also zu den Betriebskosten.
Der Vermieter war zuvor noch in den Vorinstanzen unterlegen. Zugleich hat der BGH unter Verweis auf seine jüngere Rechtssprechung hinsichtlich der Aufwendungen der Kosten für die Überprüfung einer Elektroanlage (Urteil vom 14.02.2007, VIII ZR 123/06) ausgeführt, dass die Kosten in dem Abrechnungszeitraum vollständig abgerechnet werden dürfen, in dem sie anfallen.