Der Vermieter kann sich nicht darauf berufen, er sei aufgrund der Energieeinsparverordnung zum Austausch der Fenster verpflichtet. Diese verpflichtet den Bauherrn nur für den Fall der Erneuerung der Fenster zur Einhaltung bautechnischer Standards zum effizienten Energiebedarf.
Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Berlin im Fall eines Mieters, der sich wegen der zu erwartenden höheren Miete gegen eine Modernisierung ausgesprochen hatte. Die Richter machten deutlich, dass der Mieter nicht verpflichtet sei, eine Modernisierung (hier Austausch der Fenster) zu dulden. Voraussetzung sei, dass die aufgrund dessen erhöhte Miete für ihn eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und der anderen Mieter nicht zu rechtfertigen sei.
Eine Härte liege vor, wenn die nach Modernisierung zu entrichtende Miete mehr als die Hälfte des Einkommens des Mieters betragen würde. Als Vergleichsmaßstab für die Frage, ab wann eine Härte vorliegt, könnten die vom Statistischen Bundesamt aufgrund der Mikrozensus-Erhebung zuletzt veröffentlichten durchschnittlichen Mietbelastungsquoten herangezogen werden. Diese betrugen im Jahr 2010 durchschnittlich 22,8 Prozent. Zulasten des Mieters könne allerdings zu berücksichtigen sein, dass er sich - gemessen an seinen sozialen Verhältnissen - eine viel zu große und teure Wohnung leiste (LG Berlin, 63 S 438/12). [WCR-P-03-2014]