Das Soforthilfeprogramm für gewerbliche Unternehmer, Freiberufler, die sich in unmittelbarer Folge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden Lage befinden und hierdurch massive Liquiditätsengpässe erleiden, können Antrag auf „Soforthilfe“ stellen. Dieser Betrag ist nicht zurückzubezahlen, verbleibt also als Unterstützungsleistung beim Empfänger.

 

Eine entsprechende Antragstellung ist ab dem 25.03.2020 möglich. Anträge wird es über die IHK geben, unabhängig davon ob man Mitglied ist oder nicht.

 

In der Regel werden Selbständige oder Personen mit bis zu 5 Beschäftigen mit monatlich € 3.000 unterstützt (längstens für den Zeitraum von 3 Monaten), Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten mit € 5.000 monatlich und Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten mit € 10.000 monatlich.

 

Haben Sie Probleme, die nächste Miete zu bezahlen? Können Sie Ihre Mitarbeiter bezahlen? Haben Sie schon Antrag auf Kurzarbeitergeld gestellt? Haben Sie mit Ihrer Bank über eine Tilgungsaussetzung gesprochen? Haben Sie geprüft, welche Verträge Sie jetzt kündigen oder stilllegen können? Haben Sie bei Ihrem Finanzamt bereits Antrag auf Steuererleichterung gestellt? Verfügen Sie über einen Maßnahmeplan, wie es demnächst weitergeht? Haben Sie die Bilanzen und BWA für die letzten Monate und das letzte Kalenderjahr (ggf. nur vorläufig) und eine Betriebsvorausschau zusammengestellt? Sind Sie durch die Gesamtsituation eingeschränkt oder gar überfordert? Sollen wir Sie da durchlotsen?

 

Wer Schwierigkeiten hat, den Antrag und die Begründung zeitnah und korrekt zusammenzustellen, dem helfen wir unter Berücksichtigung unserer Zeitkapazitäten auch im Zusammenarbeit mit Ihrem SteuerberaterAnsprechpartner in unserer Kanzlei sind die Rechtsanwälte Rafael Fischer, Oliver Hirt, Michael Schmid und Marita Rohde unter der Zentralnummer 07531/5956-10. Sie können uns aber auch eine E-Mail senden unter Darstellung Ihrer Ausgangssituation an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

Achtung bei der Inanspruchnahme von staatlichen Hilfen unter falschen Angaben. Sie sollen schnell und unkompliziert gewährt werden und schnell zur Auszahlung kommen. Die Corona-Krise setzt viele Regeln außer Kraft, aber nicht alle: Wer jetzt Gelder benötigt, dem hilft der Staat unkonventionell und schnell. Die formalen Voraussetzungen werden auf ein Minimum begrenzt. Zum Teil reichen einfache Erklärungen aus, wofür man das Geld wegen der Corona-Krise dringend braucht. Nicht außer Kraft gesetzt wird das Strafrecht. Die Angaben der Einzelnen werden nachträglich noch konkret überprüft.

Die Bundesregierung beabsichtigt noch in der kommenden Woche eine gesetzliche Übergangsregelung einzuführen, wonach private und gewerbliche Mieter während der Corona-Krise zeitlich befristet vor Kündigungen wegen Zahlungsverzuges geschützt werden, wenn der Mieter „glaubhaft“ macht, die Miete wegen der Pandemie nicht mehr zahlen zu können. Damit ist aber die Sache nicht vom Tisch. Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Sonderkündigungsschutz entbindet nicht automatisch von der Zahlungspflicht als solches. Wer den geschuldeten Mietzins nicht nachentrichtet, droht der wohl die Kündigung. Außerdem kann der Vermieter rückständige Miete einklagen. Das verursachte weitere Kosten. Deshalb ist guter Rat günstiger! Es ist dringend angezeigt sich beraten zu lassen, ob und welche Miete jetzt noch angemessen und tatsächlich geschuldet ist.

Die juristische Antwort lautet einmal mehr: es kommt darauf an. Ausgangsproblem dürfte sein: nahezu alle gewerblichen Mietverträge weisen Risiken und Einschränkungen jeweils den Mieter zu, insbesondere wenn der Mietvertrag von Vermieterseite stammt. Andererseits wird einem Mieter oftmals nur der Betrieb eines ganz bestimmten Gewerbes erlaubt.

 

(1) Letztlich bleibt nichts anderes übrig, als den Mietvertrag herauszusuchen und auf die Feinheiten hin prüfen zu lassen.

 

(2) Aber selbst wenn der Mieter auf dem Papier auch für solche Fälle wie jetzt zunächst einmal die Zahlungsverpflichtung trifft, ist damit noch nichts verloren. Je nachdem, wie sich die Krise weiterentwickelt, kann eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegen, die zu einer Vertragsaufhebung berechtigt oder zu einer Vertragsanpassung (das sind meist Mietreduzierungen).

 

(3) Im nächsten Schritt ist mit dem Anwalt abzuklären, wie man gegenüber dem Vermieter auftritt. Es wird notwendig sein, mit der anderen Vertragspartei per Telefon oder Skype an einen Tisch zu sitzen.

 

Einfach die Miete nicht bezahlen, ist riskant, selbst wenn der Gesetzgeber kurzfristig (wahrscheinlich sogar noch in der nächsten Woche) für einen begrenzten Zeitraum (die Rede ist vom 1. April bis 30. September 2020) Mietraumkündigen für Wohnraum und Gewerberaummietverträge wegen Corona verbieten und ausschließen will. Bleibt es bei der Mietzahlungsverpflichtung, ist sie dann wahrscheinlich bis September vollständig nachzuentrichten. Wer Mietzahlungen leisten kann, sollte dies wahrscheinlich nur noch „unter Vorbehalt“ tun.

Wer als GmbH, Unternehmergesellschaft oder Aktiengesellschaft (1) zahlungsunfähig wird oder (2) sich überschuldet hat, ist verpflichtet, Insolvenzantrag zu stellen. Die Frist zum Antrag auf (Eigen-)Insolvenzantrag beträgt drei Wochen. In Zeiten von Corona wird dies bei vielen Unternehmen schon bis Ostern der Fall sein, selbst wenn staatliche Hilfen zugesagt sind und noch nicht ausbezahlt wurden. Deshalb bereitet das Justizministerium eine gesetzliche Übergangsregelung vor, wonach die Insolvenzantragspflicht für einen Zeitraum bis zum 30. September 2020 ausgesetzt wird, natürlich nur, wenn der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und insgesamt begründete Aussichten auf eine Sanierung bestehen.