Miete zahlen oder nicht?
Keiner weiß derzeit, wie lange Corona die Wirtschaft im Würgegriff hat. Was passiert, wenn der Lockdown stufenweise gelockert wird, erstmal keine Erholung eintritt oder gar eine zweite Schließungswelle kommt?
Weder Mieter noch Vermieter sollten die Situation jetzt einfach so laufen lassen. Jeder Gewerberaummieter muss jetzt einen Logikcheck durchführen. Soll die Miete ab sofort nur unter Vorbehalt bezahlt werden? Soll sie überhaupt bezahlt werden? Oder soll sie für eine gewisse Zeit gemindert werden?
Für den Vermieter stellen sich die gleichen Fragen. Für ihn kommt noch hinzu, dass einkassierte Mieten im Falle einer späteren Insolvenz möglicherweise vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden. Mietzahlungen sind derzeit überhaupt nicht sicher, selbst wenn sie bezahlt werden.
Home-Office steuermindernd einsetzen
Wer sich aufgrund der Corona-Krise ein häusliches Arbeitszimmer eingerichtet hat, auch wenn es das Wohnzimmer ist, kann voraussichtlich über € 1.000 in der nächsten Steuererklärung als Sonderabzug geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, dass das Home-Office auf Anordnung des Arbeitgebers eingerichtet wurde und sich räumlich vom Rest der Wohnung abtrennen lässt. Arbeitnehmern wird empfohlen, bereits jetzt zur späteren Vorlage eine Bescheinigung des Arbeitgebers schriftlich einzuholen, aus der hervorgeht, dass (1) das Home-Office angeordnet wurde (2) der Arbeitnehmer nicht auf seinen regulären Arbeitsplatz zugreifen konnte.
Jetzt Entschädigungsantrag stellen
Die diversen Betriebsschließungen erfolgten durch staatliche Anordnung. Die Kehrseite dieser Bescheide und Allgemeinverfügungen ist der große Kostenblock, der zunächst einmal bei Unternehmer bleibt. Vom fehlenden Gewinn ganz zu schweigen. Hier sind wir der Auffassung, dass genau da der Staat einspringen muss, nicht in Form von billigen Krediten mit dem Wirtschaftsrisiko des Unternehmers, sondern durch Entschädigung 1:1 der nicht vermeidbaren Kosten (bis zur Wiedereröffnung). Hier war der Staat in der Krise nicht konsequent genug. Nebeneffekt wäre darüber hinaus, dass dann nicht alle auf einen schnelles Wiederhochfahren der Wirtschaft drängen würden. Am Ende würde das eh übernehmen müssen. Sollte man sich nicht nur Zeit, sondern auch Gelassenheit erkauft.
Wir stellen für alle unsere Mandanten in diesen Tagen einen förmlichen Antrag auf Kostenentschädigung. Das sollte sich jeder schleunigst überlegen. Hier könnten Fristen laufen.
Notfallgesetzgebung durch den Bundestag
Im Eiltempo hat der Bundestag am Mittwoch, den 25.03.2020, Rechtsgeschichte geschrieben. Danach kann der Bundestag künftig eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ ausrufen, was der Bundestag mit der Gesetzesänderung zugleich getan hat. Dies könnte für wirtschaftlich Betroffenen erhebliche Auswirkungen haben und auch gesondert Entschädigungsansprüche auslösen.
Im Rahmen der Notfallgesetzgebung wird das Kündigungsrecht des Vermieters wegen Mietrückstände im Zeitraum vom 01. April bis zum 30. Juni 2020 ausgesetzt, sofern die Nichtleistung der Zahlung auf der aktuellen Pandemie beruht. Das Gesetz geht jetzt noch einen Schritt weiter. Die Kündigung des Vermieters kann für diesen Zeitraum nicht vor dem 30. Juni 2022 erfolgen. Der Mieter hat damit zwei Jahre Zeit, seine Mietrückstände auszugleichen. Dann lebt das Kündigungsrecht des Vermieters aber wieder auf.
Allerdings kann der Vermieter – nach den hier vorliegenden Unterlagen – die offenen Mietforderungen gegen den Mieter schon vorher durchsetzen, ggf. auch eine Mietkaution entsprechend verwerten. Ist die Mietzahlung durch die derzeitigen Umstände gefährdet oder gestört, sollten sich Mieter wie Vermieter zügig rechtlich informieren, wie sie hiermit umgehen, damit nicht dieser Punkt selbst zum Existenzproblem wird.
+++ Soforthilfe startet doch erst morgen +++
Seit heute, Mittwoch, sollten Onlineanträge zur Soforthilfe Corona abrufbar sein. Jetzt meldet das Wirtschaftsministerium auf seiner Homepage: "Wir arbeiten rund um die Uhr mit Hochdruck an Ihrem Programm. Bitte haben Sie noch bis Mittwochabend (25. März 2020) Geduld, bis Sie den vollelektronischen Antragsprozess in Anspruch nehmen können." Hinter vorgehaltener Hand soll es noch 24 Ur werden. Der Start ist damit faktisch auf den morgigen Donnerstag, 26. März 2020 verschoben.