Wer als GmbH, Unternehmergesellschaft oder Aktiengesellschaft (1) zahlungsunfähig wird oder (2) sich überschuldet hat, ist verpflichtet, Insolvenzantrag zu stellen. Die Frist zum Antrag auf (Eigen-)Insolvenzantrag beträgt drei Wochen. In Zeiten von Corona wird dies bei vielen Unternehmen schon bis Ostern der Fall sein, selbst wenn staatliche Hilfen zugesagt sind und noch nicht ausbezahlt wurden. Deshalb bereitet das Justizministerium eine gesetzliche Übergangsregelung vor, wonach die Insolvenzantragspflicht für einen Zeitraum bis zum 30. September 2020 ausgesetzt wird, natürlich nur, wenn der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und insgesamt begründete Aussichten auf eine Sanierung bestehen.
Diese Regelung wird vermutlich bis zum 31. März 2021 verlängert werden.
Allerdings wird die Corona-Krise, auch wenn sie sich zur Katastrophe auswächst, in vielen Fällen diejenigen Unternehmen auf kurz oder lang auslöschen, die schon vorher existenzielle Probleme hatten. Es zeigt sich schon jetzt, dass diese Unternehmen selbst Mitte März 2020 noch über keinen firmeninternen Notfallplan erstellt haben. Wenn jetzt noch nicht geschehen, ist das zwischenzeitlich absolute Chefaufgabe. Das gilt selbst für Einzelunternehmen. Es ist zum Teil erstaunlich, wie sich manche Geschäftsleute gerade in der Krise völlig unbeholfen verhalten oder drastisch ausgedrückt: die Dummen werden sterben.