Die Bundesregierung beabsichtigt noch in der kommenden Woche eine gesetzliche Übergangsregelung einzuführen, wonach private und gewerbliche Mieter während der Corona-Krise zeitlich befristet vor Kündigungen wegen Zahlungsverzuges geschützt werden, wenn der Mieter „glaubhaft“ macht, die Miete wegen der Pandemie nicht mehr zahlen zu können. Damit ist aber die Sache nicht vom Tisch. Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Sonderkündigungsschutz entbindet nicht automatisch von der Zahlungspflicht als solches. Wer den geschuldeten Mietzins nicht nachentrichtet, droht der wohl die Kündigung. Außerdem kann der Vermieter rückständige Miete einklagen. Das verursachte weitere Kosten. Deshalb ist guter Rat günstiger! Es ist dringend angezeigt sich beraten zu lassen, ob und welche Miete jetzt noch angemessen und tatsächlich geschuldet ist.
Wir empfehlen jedem Mieter, zunächst die vertraglichen Grundlagen prüfen oder prüfen zu lassen. Dann sollte man nicht einfach die Zahlung ausfallen lassen, sondern mit dem Vermieter Kontakt aufnehmen, gegebenenfalls mit einer Vertrauensperson oder mit einem Anwalt. In einem Gespräch am virtuellen runden Tisch kann man sich dann vereinbaren, welche Schritte im weiteren eingeleitet und/oder abgewartet werden. Viele Mieter können nämlich entweder nach dem Infektionsschutzgesetz oder aus anderen Rechtsgrundlagen wiederum Erstattung einziehen. Auch dabei helfen wir, insbesondere wenn Anträge auf Entschädigung zu stellen sind. Jetzt nicht zurücklehnen. All das sollte man schnell angehen. Wahrscheinlich werde so sein, wer zuerst beantragt, kommt bekommt er zuerst Geld. Beantragen werden viele. Nach der Überlastung des Gesundheitssystems für die staatliche Verwaltung in den nächsten Wochen und Monaten ebenfalls stark belastet, ihre Nerven auch noch weiter, wenn Sie sich jetzt sein lassen.