Ein Landwirt der im Gerichtsbezirk von Bad Iburg 258 Schweine in ihren Ställen physisch und psychisch verwahrlosen ließ, bis sie starben, die kein Futter mehr erhielten, sodass sich unter den Tieren Kannibalismus breitmachte, die Tiere berechtigt in Todesangst waren bis sie verstarben, hat beim dortigen Strafrichter gerade mal zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen geführt, meldet der Beck-Verlag.

 

Festgestellt wurde, dass der Landwirt gegen § 17 Nr. 1 TierSchG und gegen § 17 Nr. 2b TierSchG verstoßen hat. Das Gericht hat gesehen, dass sich der Landwirt in einer depressiven Phase befand, eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB konnte das Gericht nicht feststellen. U.a. strafmildernd hat das Amtsgericht bewertet, dass dem Bauern wegen seines Verhaltens durch den Landkreis ein faktisches Berufsverbot zum Halten von Schweinen auferlegt wurde. Das ist ja wohl das Mindeste! Wie kann das jetzt strafmildernd bewertet werden, was eine unausweichliche Folge dessen ist, was der Landwirt angerichtet hat.

 

Verstöße gegen § 17 TierSchG werden in harmloseren Fällen mit Geldstrafe belegt, sonst mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Mittel kann man eigentlich vom Gesetzeswortlaut ansetzen eineinhalb Jahre Haft (bis zu zwei Jahren kann noch die Bewährung bei Ersttätern ausgesprochen werden).

 

Vorliegend erhielt der Täter 130 Tagessätze, das ist nicht mal ein halber Tagessatz pro gequältes Schwein, das am Ende noch übel „verreckt“ ist.

 

Man muss sich fragen, ob diese Milde nicht schon rechtsbeugend ist.

In einem beschleunigten Verfahren hat das Amtsgericht Heilbronn bereits vier Tage nach Silvester mit einem 30-jährigen Tunesier im wahrsten Sinne des Wortes „kurzen Prozess“ gemacht. Der Mann hatte in der Silvester-Nacht Feuerwerkskörper absichtlich auf eine Kindergruppe geworfen und sich anschließend wegen tätlichen Angriffs auf Polizeibeamte abermals strafbar gemacht. Da die Beweislage eindeutig war, war eine unmittelbare Gerichtsverhandlung anberaumt worden. Die neun Monate Freiheitsstrafe sind nicht zur Bewährung ausgesetzt worden. Der Tunesier hatte schon wegen anderer Straftaten „doppelte Bewährung“. Deshalb muss er jetzt die neun Monate absitzen. Die Bewährungen kommen am Ende wahrscheinlich auch noch oben drauf und es droht ggf. Abschiebung.

 

Staatsanwaltschaft Berlin

Leitender Oberstaatsanwalt

Jörg Raupach

 

Turmstr. 91

D-10559 Berlin

 

 

 

 

 

 AZ 115/23F01

Silvester-Ausschreitungen in Berlin

Offener Brief an Leitender Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Berlin

 

 

 

Sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt Raupach,

Rechtsanwalt Kilian Lenard aus Berlin fiel im September 2022 dadurch auf, dass er massenhaft Internetseitenbetreiber abgemahnt hat, weil diese angeblich ungefragt die IP-Adresse der Seitenbesucher an Google-Fonts in die USA weitergeleitet hätten. Die Sache sah für uns nach Abzocke aus und wir baten den Anwalt sowie seinen Mandanten um Aufklärung. Darüber hatten wir in mehreren Artikeln berichtet. Da keine Reaktion erfolgte, haben wir Anfang Oktober 2022 Rechtsanwalt Kilian Lenard und seinen Mandant Samer Martin Ismail wegen des Verdachts des versuchten Abmahnbetruges und der versuchten Erpressung angezeigt. Es haben in der Folge dann noch eine Reihe weiterer Adressaten getan, die von dem „Duo“ angeschrieben worden waren.

 

Am 21.12.2022 hat die Staatsanwaltschaft Berlin im Anwaltsbüro Lenard und bei dem angeblichen Repräsentant von „IG Datenschutz“ eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Es wurden zahlreiche Datenträger und Unterlagen beschlagnahmt und Geldbeträge von bis zu € 346.000,00 arrestiert.

Während die Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung der Vorstrafen und Vorleben der Angeklagten Haftstrafen zwischen 11 und 7 Jahren gefordert hatte, hat die zweite Strafkammer unter dem Vorsitz von Richter Dospil lediglich 6 bis 3 Jahre verhängt, obwohl mindestens zwei Täter Intensivtäter sind und alle vier Haupttäter wegen Gewalttaten und Rohheitsdelikten kurz zuvor aus dem Gefängnis herausgekommen waren. Warum mutet das Landgericht Konstanz der Bevölkerung Rückfalltäter mit besonders hoher Sozialgefährlichkeit und trotz Schwere und Häufigkeit der verübten Straftaten zu? Die Täter haben in keinem der Fälle zuvor nenneswerten Schadensersatz geleistet, obwohl die Opfer zum Teil schwer geschädigt worden sind. Warum geht Konstanz mit Intensivtätern und Wiederholungstätern immer wieder so lasch um?

 

Vorliegend war ein 19-Jähriger an einer Bushaltestelle in Konstanz am frühen Abend des Ostersonntags 2022 an einer Bushaltestelle im Industriegebiet „abgegriffen“ und in eine Wohnung verbracht worden, in der sich die Täter eingenistet hatten, um Drogen zu verkaufen.

 

Den ganzen Abend und die ganze Nacht war das Opfer in der Gewalt von vier Männern, die kaum eine Gemeinheit ausließen, um ihr Opfer zu malträtieren. Das Gericht hatte über den Fall zu befinden und stellte fest: Zum Nachteil des Opfers sind folgende strafbare Handlungen begangen worden: