„Verbrechen darf sich niemals lohnen“ dies ist einer der Grundsätze auf dem unser Vertrauen in den Rechtsstaat beruht und gleichzeitig die Idee, welche sich hinter der Einziehung verbirgt. Rechtswidrig erlangte Vermögensvorteile aus Straftaten sollen abgeschöpft und so bereits ein Tatanreiz verhindert werden.

 

 

Was wird eingezogen?

Auch wenn die Behörden etwas anderes in den Raum stellen und "ermitteln". Das Überkleben von Blitzern ohne Schädigung des Gerätes ist keine Straftat.

Nachdem Unbekannte in Chemnitz den „Super-Blitzer“ durch das bloße Überkleben der Blitzer-Scheibe mit Panzertape außer Gefecht gesetzt haben, wurde wegen Sachbeschädigung ermittelt.

 

Da das Panzertape aber ohne Rückstände entfernt werden konnte, scheint eine derartige Ermittlung höchst fragwürdig.

 

Zur Bejahung des Tatbestandes der Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB kann grundsätzlich auch eine nur vorübergehende Gebrauchsbeeinträchtigung führen. Dies allerdings nur, wenn die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit einen größeren Aufwand erfordert. Das Entfernen von Panzertape ohne Rückstände scheint dabei aber eindeutig weder sonderlich zeit- noch kostenaufwändig.

Im Führungszeugnis wird vermerkt, ob, wer und warum vorbestraft ist. Es gibt das einfache Führungszeugnis und das erweiterte Führungszeugnis. Das einfache Führungszeugnis gibt Auskunft, welche rechtskräftigen Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden im Bundeszentralregister erfasst sind. Das erweiterte Führungszeugnis gibt auch Auskunft über geringfügige, insbesondere kinder- und jugendschutzrelevante Verurteilungen. Entgegen landläufiger Meinung werden darüber hinaus auch Jugendstrafen oder freiheitsentziehende Maßregeln der Sicherung und Besserung von Jugendlichen im Erziehungsregister eingetragen, einer besonderen Abteilung des Bundeszentralregisters. Eintragungen dort werden erst mit Vollendung des 24. Lebensjahres gelöscht (wenn zwischenzeitlich nichts Neues angefallen ist).

 

Erste Voraussetzung für eine Untersuchungshaft ist zunächst ein dringender Tatverdacht gegen eine bestimmte Person wegen einer begangenen Straftat.

Untersuchungshaft kann nur ein Richter anordnen. Hierzu muss neben der ersten Voraussetzung auch ein konkreter Haftgrund vorliegen. Das kann sein Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr. Bei letzterem Haftgrund soll der Beschuldigte davon abgehalten werden, auf Beweismittel Einfluss zu nehmen. Das können auch Zeugen sein. Liegen sämtliche Beweise gesichert vor, besteht in der Regel keine Verdunkelungsgefahr mehr. Bei Schwerkriminalität (Mord, Totschlag usw.) müssen diese Haftgründe nicht extra gegeben sein.

„Nein heißt Nein!“ hat sich durch die Strafrechtsreform zu einer wahren Kampfparole gegen Vergewaltiger entwickelt.

Auf Vergewaltigungsopfer wird hierdurch Druck ausgeübt, sich in dieser für sie ausweglosen Situation zu äußern und quasi mit ihrem Vergewaltiger zu kommunizieren. Es wird ein Ausruf, eine Abwehrreaktion, ein aktiver Widerstand gefordert. Dies sei schließlich eine „normale“ Reaktion in einer Vergewaltigungssituation.

 

Die Dunkelziffer von Vergewaltigungs- sowie Nötigungstaten steigt dadurch aber ins Unermessliche. Viele Opfer gehen erst gar nicht zur Polizei, weil sie der Meinung sind, sie hätten sich nicht ausreichend gewehrt oder ihr „Nein“ nicht ausreichend klar statuiert. Aus ihnen unerklärlichen Gründen hatten sie nicht genug Kraft zu aktivem Widerstand und haben die Tat einfach über sich ergehen lassen.