In Deutschland scheint das im Moment noch möglich zu sein. So hat die Staatsanwaltschaft Konstanz von der Anklage gegen einen Vergewaltiger im Wege der Verfahrenseinstellung abgesehen, weil die Frau – als sie in ihrer Wohnung vergewaltigt wurde – paralysiert geschwiegen hat und nicht „Nein!“ gesagt hat. Wir haben gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Hintergrund ist folgender:

 

Noch immer wird vergewaltigten Frauen in Deutschland vorgehalten, sie hätten Widerstand leisten müssen oder dem Täter deutlich „Nein“ sagen müssen. Dass die Frau sich in Schockstarre befand (englische Bezeichnung: Rape-Freeze) hat die Staatsanwaltschaft (übrigens vertreten von einer Frau) nicht berücksichtigt. Im Gegenteil, es wurde der Frau noch vorgeworfen, dass nach der Sachverhaltsdarstellung der Geschädigten nicht davon auszugehen sei, dass ihr in Folge der Schnelligkeit der Abläufe nicht möglich war, einen ablehnenden Willen kund zu geben, weshalb der Tatbestand das Ausnutzen eines Überraschungsmoments nicht mehr gegeben sei. Auf Beschwerde hin hat die Generalstaatsanwaltschaft (ebenfalls eine Staatsanwältin) die Entscheidung der Ausgangsbehörde bestätigt.

 

Offensichtlich kennen oder berücksichtigen sie nicht, dass das Opfer in Schockstarre gar nicht in der Lage ist sich zu wehren und eine Verteidigungshaltung einzunehmen.

Manche Felgen- und Industriereiniger enthalten Gamma-Butyrolacton (GBL). Diese Substanz ist auch ein weit verbreiteter Wirkstoff in K.O.-Tropfen. Das LG Saarbrücken hatte im März diesen Jahres einen Fall zu entscheiden, in dem ein Mann seiner Angestellten einen solchen Felgenreiniger ins Getränk mischte und sie, nachdem diese in einen komaähnlichen Schlaf gefallen war,  vergewaltigte (Urteil vom 31.03.2023 – Az.: 3 KLs 35/22) .

 

Das Gericht verurteilte den Mann u.a. wegen besonders schwerer Vergewaltigung. Das Gericht hat dabei die Qualifikation des § 177 Abs. 8 Nr.1 StGB als erfüllt angesehen. § 177 Abs. 8 Nr.1 StGB erhöht die Mindeststrafe auf 5 Jahre, wenn der Vergewaltiger bei der Tat ein gefährliches Werkzeug verwendet. Das LG Saarbrücken hat nun entschieden, dass K.O.-Tropfen so ein gefährliches Werkzeug darstellen. Diese Entscheidung überrascht auf den ersten Blick, da man „gefährliche Werkzeuge“ sonst wohl eher mit weniger flüssigen Gegenständen wie bspw. Messern etc. in Verbindung bringt.

 

Die Strafverfolgungsbehörden haben im Jahr 2022 bundesweit mehr als 5,2 Millionen Fälle bearbeitet. Das waren über 300.000 Verfahren mehr, als im Vergleich zu 2021. Zwischenzeitlich landet dann noch nur jedes 15. Verfahren nach Anklageerhebung vor Gericht, das waren im Jahr 2022 340.243 Fälle. Die Statistik zeigt, dass im Jahr 2012 es noch jedes 10. Strafverfahren gewesen ist, das vor dem Richter landete (485.525 Anklageerhebungen).

 

Auch die Strafjustiz hat ein Personalproblem. Der Bundesgeschäftsführer des Deutschen Richterbundes beklagt 1.500 fehlende Juristen. Da die Verfahren zu lange dauern, müssen immer wieder dringend Tatverdächtige aus der Untersuchungshaft entlassen werden.

Immer wieder stolpern Geschäftsführer, Verantwortungsträger und Manager über die Strafvorschrift des § 266 StGB, der Untreue. Oftmals sind sich die Täter anfangs gar nicht bewusst, dass sie durch ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen, die Grenze zur Strafbarkeit überschreiten. Manchmal ist eine schlichte Fehleinschätzung der Gesamtsituation die Ursache. So müssen sich beispielsweise derzeit Thomas Middelhoff & Co. u.a. wegen Untreue vor dem Gericht verantworten.

Hautfarbe und Haarfarbe über die aufgefundene DNA möglich - auch erlaubt?

Was bisher nicht erlaubt war, ist jetzt möglich:

 

Bei schweren Verbrechen, wie Vergewaltigung, Mord oder Raub darf die neue DNA -Analyse „DNA-Phänotypisierung“ angewandt werden.

Was bedeutet das? Unter DNA-Phänotypisierung werden genetische Verfahren verstanden, mit denen Rückschlüsse vom Genom auf äußere Merkmale, den Phänotyp einer Person, gezogen werden kann.

Und was genau ist der große Unterschied zu der herkömmlichen DNA-Analyse?

Mit der „normalen DNA-Analyse“ gab es zwei Möglichkeiten:

1. Spur-Spur-Treffer: Die Tatortspur stimmt mit einer bereits in der Datenbank gespeicherten Spur überein. Sie stammt vom gleichen Spurenleger, konnte aber noch keiner Person zugeordnet werden.

2. Spur-Person-Treffer: Die Tatortspur stimmt mit einer Person überein, die in der Datenbank verzeichnet ist.