Ein Landwirt der im Gerichtsbezirk von Bad Iburg 258 Schweine in ihren Ställen physisch und psychisch verwahrlosen ließ, bis sie starben, die kein Futter mehr erhielten, sodass sich unter den Tieren Kannibalismus breitmachte, die Tiere berechtigt in Todesangst waren bis sie verstarben, hat beim dortigen Strafrichter gerade mal zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen geführt, meldet der Beck-Verlag.
Festgestellt wurde, dass der Landwirt gegen § 17 Nr. 1 TierSchG und gegen § 17 Nr. 2b TierSchG verstoßen hat. Das Gericht hat gesehen, dass sich der Landwirt in einer depressiven Phase befand, eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB konnte das Gericht nicht feststellen. U.a. strafmildernd hat das Amtsgericht bewertet, dass dem Bauern wegen seines Verhaltens durch den Landkreis ein faktisches Berufsverbot zum Halten von Schweinen auferlegt wurde. Das ist ja wohl das Mindeste! Wie kann das jetzt strafmildernd bewertet werden, was eine unausweichliche Folge dessen ist, was der Landwirt angerichtet hat.
Verstöße gegen § 17 TierSchG werden in harmloseren Fällen mit Geldstrafe belegt, sonst mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Mittel kann man eigentlich vom Gesetzeswortlaut ansetzen eineinhalb Jahre Haft (bis zu zwei Jahren kann noch die Bewährung bei Ersttätern ausgesprochen werden).
Vorliegend erhielt der Täter 130 Tagessätze, das ist nicht mal ein halber Tagessatz pro gequältes Schwein, das am Ende noch übel „verreckt“ ist.
Man muss sich fragen, ob diese Milde nicht schon rechtsbeugend ist.
Es ist feststellbar, dass immer mehr Richter viel zu lasch urteilen, an der Gesetzesvorhabe regelrecht vorbei.
Wir nehmen diesen Vorgang zum Anlass von der Staatsanwaltschaft überprüfen zu lassen, ob das Urteil nicht unter die Kategorie Rechtsbeugung fällt.
Was hätte der Bauer denn noch tun müssen, damit er eine Freiheitsstrafe erhalten hätte? Allen Schweinen ein Bein abschneiden und dann die Stallungen anzünden? Man kann über eine solche Praxis nur den Kopf schütteln.
Tiere müssen unbedingt mehr geschützt werden.
Wer bei Massentierhaltung massenhaft Tiere gegen das TierSchG tötet oder leiden lässt begeht – das gibt es auch in anderen Rechtsbereichen – gewerbliche Tierquälerei. Diese sollte künftig immer mit einem Mindestmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe belegt werden bis zu fünf Jahren. Das ganze Gefüge stimmt nicht, insbesondere die laschen Urteile der Gerichte in Tierquälersachen. Bis vor einem Jahr war es zumindest so, wahrscheinlich ist es jetzt auch noch so:
In Deutschland sitzt seit Jahren kein Tierquäler eine Haftstrafe tatsächlich ab.
[Bad Iburg, Urteil v. 29.06.2020, Az. 23 Cs (1102 Js 77788/21) 236/22]