Spontane Äußerungen eines Verdächtigen sind verwertbar auch bei fehlender Belehrung über die Beschuldigtenrechte, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Belehrungspflichten nach §§ 136 I 2, 163 a II 2 StPO gezielt umgangen wurden, um den Betroffenen zu einer Selbstbelastung zu verleiten. Die Belehrung nach § 136 I 2 StPO soll sicherstellen, dass ein Beschuldigter nicht im Glauben an eine vermeintliche Aussagepflicht Angaben macht und sich damit unfreiwillig selbst belastet.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat der Berichterstattung aus dem Gerichtssaal in einer neuen Entscheidung den Rücken gestärkt. Je nach Schwere der Tat und Öffentlichkeitsinteresse kann auch der verdächtige Täter namentlich genannt werden. Der Verdächtige muss dabei nicht nach den sonstigen Grundsätzen der Verdachtsberichtserstattung vor Veröffentlichung des Beitrags um eine Stellungnahme gefragt werden. Wenn eine Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen ist und quasi direkt aus dem Gerichtsaal berichtet wird, ist das mehr, als wenn der Täter zuvor nur verdächtigt wird. Die Berichterstattung muss allerdings den Tatsachen entsprechen, wie sie sich im Gerichtssaal abgespielt haben.

 

In dem entschiedenen Fall hat ein Zahnarzt sich darüber beschwert, dass er für Bekannte identifizierbar sei, weil die Bild-Zeitung den richtigen Vornamen abgedruckt hat, den richtigen ersten Buchstaben des Nachnamens, sein Alter und dass die Praxis sich in der „Innenstadt von Köln“ befindet. Der BGH stellte fest, dass es nicht auf die Identifizierungsmöglichkeit eines beschränkten Kreises ankommt, sondern ob überhaupt ein Anspruch auf Anonymisierung besteht oder ob für weiter entfernte Kreise ein gewisser Identifizierungsaufwand betrieben werden muss, wenn man wissen will, um wen es sich hier handelt.

Wir haben schon am 13.05.2021 über den Vorgang berichtet. Auf dem Höhepunkt der Pandemie (oder war nicht die ganze Zeit Höhepunkt der Pandemie?) hat ein Familienrichter in Weimar im Zusammenhang mit einer Kindschaftssache die Maskenpflicht für alle Schüler an zwei Schulen in Weimar aufgehoben. Tatsächlich war er für einen solchen Richterspruch gar nicht befugt. Er begründete seine Entscheidung aber damit, dass er um das Kindeswohl besorgt gewesen sei. Obere Instanzen haben das Urteil dann wieder „einkassiert“. Für den Richter hat die Sache nun ein Nachspiel. Knapp ein Jahr später ist Anklage gegen Rechtsbeugung erhoben worden. Aber geht das überhaupt? Der Richter ist doch nur dem Recht und seinem Gewissen verpflichtet? „Gerade deswegen!“, meinte die Staatsanwaltschaft. Denn der Richter hat ganz bewusst rechtliche Zuständigkeiten ignoriert, um Rechtstatsachen zu schaffen. Jetzt hat die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Rechtsbeugung erhoben. Mal sehen, wie die Sache ausgeht.

„Im Kittchen ist kein Zimmer frei“ war ein erfolgreicher Komödienspielfilm aus dem Jahre 1959 mit Jean Gabin. Der genannte Schauspieler hat in einer Rolle als Clochard versucht, mit allen Mitteln ins Gefängnis zu kommen, um dort die kalten Wintermonate zu verbringen.

 

Würde anhand des Titels ein zweiter Teil gedreht werden, wäre Handlungsort diesmal Deutschland, genauer gesagt Baden-Württemberg.

 

Nach Angaben des Landesjustizministeriums werden im Südwesten Deutschlands immer mehr Straftäter auf freien Fuß gesetzt, weil sie keinen Platz im Maßregelvollzug bekommen.

Zwischenzeitlich hat ein weiterer Jurist Strafanzeige gegen Christine Lambrecht erstattet wegen des Anfangsverdachts auf Verletzung des Dienstgeheimnisses und der Verletzung anderer Dienstpflichten im Zusammenhang mit einem Hubschrauberflug in Begleitung ihres 21-jährigen Sohnes und anschließendem Urlaub auf Sylt.

 

Wir hatten die Verteidigungsministerin schon Anfang April angezeigt wegen des Verdachts der unterlassenen Hilfeleistung im Sinne des § 323 c StGB, weil zugesagte Waffenlieferungen zum Teil bis heute nicht erfüllt sind und deswegen in der Ukraine laufend Menschen zusätzlich unnötig sterben müssen. Die Staatsanwaltschaft Berlin tut sich schwer damit. Die Staatsanwaltschaft möchte in der Sache nicht ermitteln mit dem Argument: § 323 c StGB umfasst keine strafrechtlich sanktionierte Solidarpflicht der Bundesregierung bzw. ihrer Mitglieder für Staaten, die an kriegerischen Auseinandersetzungen im Ausland beteiligt sind. Es sei lediglich eine politische Entscheidung, die abhängig von vorhandenen Möglichkeiten und in Abstimmung mit anderen, der EU und der NATO angehörenden Staaten letztlich durch die Bundesregierung getroffen wurde. Der Regierung der Ministerin stünde deshalb ein weit reichender Gestaltungsspielraum zu.