Wer bei einem Zusammenprall auf einer Skipiste geschädigt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld, sofern er nicht gegen die Verhaltensvorschriften auf Skipisten (FIS-Regeln) verstoßen hat. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Dresden im Rechtsstreit zweier Skifahrer.
Der Kläger war auf einer Skipiste an einem beginnenden Steilhang stehen geblieben. Dem kurze Zeit danach herannahenden Beklagten war es nicht mehr gelungen, rechtzeitig zu bremsen. Er fuhr den Kläger um und schlug ihm dabei mit dem Skistock zwei Schneidezähne aus. Das Landgericht (LG) hat in erster Instanz die Klage abgewiesen, da es ein alleiniges Verschulden des Klägers annahm. Nach Auffassung des LG hätte er nicht an einer unübersichtlichen Stelle stehen bleiben dürfen.
Das sah das OLG anders. Nach FIS-Regel 2 müsse jeder Skifahrer auf Sicht fahren, d.h. seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen. An kritischen Stellen müsse so gefahren werden, dass bei Auftreten von Hindernissen noch gebremst oder ausgewichen werden könne. Hiergegen habe der Beklagte verstoßen. Den Kläger trifft nach Meinung des Senats hingegen kein Mitverschulden. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung verbiete FIS-Regel 6 nicht das Anhalten auf der Piste. Lediglich an unübersichtlichen oder engen Stellen dürfe man sich nicht ohne Not aufhalten. Um eine derartige Stelle habe es sich hier aber nicht gehandelt. Es sei durchaus zweckmäßig, vor steileren Streckenabschnitten anzuhalten, um sich einen Überblick über das Gelände zu verschaffen. Dies gelte umso mehr, da ein Halten im Steilhang selbst naturgemäß erheblich schwerer falle (OLG Dresden, 7 U 1994/03).