Weil es Unbehagen auslöst, darüber zu reden, zögern viele Eltern und Kinder Gespräche bezüglich Patientenverfügung, Testament, Finanzen usw. hinaus. Oftmals sind solche Themen schon überfällig. Wenn man es tut, ist die Wirkung meist befreiend, die Beklemmung weicht einem Sicherheitsgefühl. Dabei geht die Vorsorge in beide Richtungen. Die Ausgangsfrage „was geschieht, wenn mir etwas passiert?“ kann auch die jüngere Generation treffen. Es ist eigentlich nie zu früh, über Vorsorge zu sprechen. Und wenn nichts passiert, kann man später die Vorsorge anpassen. Aber man sollte lieber heute als morgen darüber reden.

 

Es sollte sich jeder erst einmal höchstpersönlich fragen:

 

Wer kümmert sich um mich, wenn wir etwas passiert?

Wer soll sich um mich kümmern, wenn mir etwas passiert?

Kann diese Person das? Will sie das überhaupt? Weiß sie davon?

Was kommt auf diese Personen konkret zu?

 

Habe ich einen Notfallkoffer, in dem alles Wichtige enthalten ist, wenn etwas passiert?

Was muss auf jeden Fall geregelt sein, wenn ich kurzfristig ausfalle, längerfristig oder dauerhaft?

Wer soll informiert werden? 

Wer kann und darf mich vertreten?

  

Habe ich eine wirksame Patientenverfügung, die meine Bedürfnisse auch konkret berücksichtigt?

Habe ich auch eine Vorsogevollmacht?

Was ist der Unterschied?

Was brauche ich im Zweifel noch?

Wissen die vertrauten Personen, was sie machen sollen?

Wird meine Patientenverfügung (und Testament) im Zweifel auch sofort gefunden?

Wo sollte ich wichtige Papiere hinterlegen?

 

Bei selbstständigen Einzelunternehmern, bei Ärzten, Firmeninhabern usw. ist ganz wichtig:

Wer vertritt mich in meiner beruflichen Tätigkeit, wenn ich kurzfristig – mittelfristig – langfristig ausfalle?

 

Wenn Schwiegereltern ihren Schwiegersohn oder Schwiegertochter Geschenke machen, beispielsweise anteilig eine Immobilie, können diese unter Umständen und unter bestimmten Voraussetzungen das Geschenkte (zumindest anteilig) zurückverlangen. Das entschied das Oberlandesgericht Karslruhe, Senat für Familiensachen. Die Schwiegereltern hatten den Sohn und der Schwiegertochter im Hinblick auf den zukünftigen Bestand der Ehe ein Haus geschenkt. Als das Ehepaar sich nach fünf Jahren trennte und scheiden ließ, forderten die Schwiegereltern von der ehemaligen Schwiegertochter die Schenkung anteilig zurück.

In Deutschland leiden etwa 1,5 Millionen Menschen unter Demenz. Schätzungen zufolge wird sich die Anzahl bis 2050 sogar verdoppeln.

 

Demenzkranke sind nicht automatisch deliktunfähig. Sie können je nach Ausprägung der Demenz für verursachte Schäden in Haftung genommen werden.

Wenn sich Eheleute trennen, kann es auch Streit um die Wohnung geben. Können sie sich nicht einigen, kann ein Gericht die Wohnung einem der beiden zusprechen, wenn dies nötig ist, um eine „unbillige Härte“ zu verhindern. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn sonst das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Aber auch andere Fälle sind denkbar.

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat jetzt in einem solchen Fall die Entscheidung des Amtsgerichts Oldenburg bestätigt, nach der die ehemalige gemeinsame Wohnung einer Ehefrau zugesprochen worden war. Der Ehemann, der zunächst aus der Wohnung ausgezogen war, hatte sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts gewehrt. Die Zuweisung der Wohnung an seine Frau sei nicht gerechtfertigt. Diese habe ihn provoziert und wahrheitswidrig behauptet, er habe Geld von ihrem Konto abgehoben.

Das OLG gab jedoch der Frau recht:

Die Suche der Eltern zu außergewöhnliche Vornamen ihrer Kinder trägt manchmal seltsame Blüten. Deswegen sind die Standesämter aufgerufen, Namensfindungen, unter denen das Kind im Laufe seines Lebens leiden könnte, im Zweifel zu versagen.

Auch Borussia, Loser oder Chaotica haben Standesämter in Deutschland zu Recht abgelehnt. Weitere Ablehungen finden sie nachfolgend: