Versendet ein Rechtsanwalt fristwahrend Schriftsätze über das besondere elektronische Anwaltsfach an das Gericht, hat er in seiner Kanzlei das zuständige Personal dahingehend zu belehren, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach Paragraf 46 c Abs. 5 Satz 2 ArbGG zu kontrollieren ist.
Er hat zudem diesbezüglich zumindest stichprobenweise eine Überprüfung durchzuführen. (BAG, Beschluss vom 7. August 2019,5 A ZB 16/19, NJW 2019, 2793).