Die Plattform Kununu ermöglicht es gegenwärtigen und ehemaligen Mitarbeitern sowie Bewerbern, Unternehmen anonym zu bewerten. In einer Zeit, in der der Wettbewerb um Fachkräfte hoch ist, sind positive Bewertungen für Unternehmen von entscheidender Bedeutung, um sich als attraktiver Arbeitgeber zu präsentieren. Negative Bewertungen können daher erhebliche Auswirkungen auf das Image und die Attraktivität eines Unternehmens haben.

Im konkreten Fall zweifelte eine Arbeitgeberin die Echtheit negativer Bewertungen auf Kununu an und forderte deren Löschung. Kununu verlangte daraufhin von der Arbeitgeberin den Nachweis einer Rechtsverletzung, um die Bewertungen zu entfernen. Als die Arbeitgeberin diesen Nachweis nicht erbrachte, blieben die Bewertungen bestehen. Kununu wandte sich an den Nutzer, der die Bewertung abgegeben hatte und forderte einen Nachweis über die Echtheit der Bewertung, woraufhin der Nutzer der Plattform einen anonymisierten Tätigkeitsnachweis zukommen ließ. Das LG Hamburg wies daraufhin den Antrag der Arbeitgeberin auf Löschung der Bewertung zurück (Beschluss vom 08.01.2024, Az. 324 O 559/23).

Gegen diese Entscheidung des Landgerichts legte die Arbeitgeberin erfolgreich Beschwerde ein. Das OLG Hamburg entschied, dass die Anonymität der bewertenden Person aufgehoben werden und die entsprechende Bewertung bei Zweifeln an der Echtheit dauerhaft gelöscht werden müsse (Beschluss vom 09.02.2024, Az. 7 W 11/24). Es betonte, dass Arbeitgeber das Recht haben, die Authentizität von Bewertungen zu überprüfen. Dies beinhaltet auch das Recht, die Identität der Bewertenden zu erfahren, um sicherzustellen, dass die Bewertungen auf echten Erfahrungen basieren. Das Gericht wies darauf hin, dass der Datenschutz kein Hindernis für die Offenlegung der Identität der Bewertenden darstellt.

Im Mai 2018 beherrschte die Umsetzung der DSGVO über Monate hinweg die Medien. Danach wurde es ruhig. Von vorschneller Panikmache war die Rede, von viel Wind um nichts. Zwischenzeitlich sind die ersten Abmahnungen bei Webseitenbetreibern eingegangen, es kam auch schon zu Verurteilungen. Aus gegebenem Anlass: wie soll man sich verhalten, wenn man eine Abmahnung wegen Verstoß gegen die DSGVO erhält?

Die Änderung des Telemediengesetzes (TMG) sollte die Betreiber von öffentlichen WLAN-Netzen (bspw. Restaurant- und Kaffeehausbetreiber) vor zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen bei Rechtsverstößen durch die Nutzer ausnehmen.

 

Die jetzt in Kraft getretene Gesetzesänderung bietet diesen Schutz aber gerade nicht. Der Gesetzgeber will dieses Thema erst 2018 auf den Prüfstand stellen. Geändert hat sich damit derzeit zu früher konkret noch nichts. Aktuell wird dieses Thema allerdings in einem Rechtsfall vor dem Europäischen Gerichtshof verhandelt. Dort hat Sony Music gegen den Betreiber eines öffentlichen WLANs geklagt. Von dieser Entscheidung wird abhängen, ob private Betreiber künftig als Störer im Sinne des Gesetzes gelten oder nicht. Davon wird auch abhängen, ob der Gesetzgeber 2018 noch einen Regelungsbedarf sieht oder nicht.