(1.) Der Erbschein bezeugt das Erbrecht und die Größe von Erbteilen (§ 2353 BGB). Er dient dem Nachweis des Erbrechts, besonders im Grundbuchverkehr. Der Erbschein wird vom Nachlassgericht erteilt.
Ein Teilerbschein weist nur den Erbteil eines Miterben aus; anders der gemeinschaftliche Erbschein: dieser beweist die Erbteile aller Miterben. Es gibt auch ein Gruppenerbschein, der die Erbteile mehrerer Miterben, aber nicht aller Erben ausweist.Der Erbschein muss die Beschränkungen enthalten, die dinglich wirken: Nacherbschaft und Testamentsvollstreckung.
(2.) Aufgrund des Erbscheins wird vermutet, dass demjenigen, der im Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das angegebene Erbrecht zusteht und keine weiteren Beschränkungen als die angegebenen, bestehen (§ 2365 BGB).
(3.) Der Erbschein genießt öffentlichen Glauben, wenn der Erbscheinserbe zu Gunsten Dritter rechtsgeschäftliche Verfügungen über Nachlassgegenstände (also Sachen und Rechte) vornimmt (§§ 2366, 2367 BGB). Nur positive Kenntnis von der Unrich-tigkeit des Erbscheins hindert gutgläubigen Erwerb.Wie bei allen Gutglaubenstatbeständen muss es sich um ein Verkehrsgeschäft handeln, also z.B. nicht die Bestellung einer Eigentümergrundschuld. Da die Vorschriften der §§ 2366, 2367 BGB nicht die Vorlage des Erbscheins beim Rechtsgeschäft verlangen, ist anzunehmen, dass der Gutglaubensschutz auch dann eingreift, wenn die Zugehörigkeit des Gegenstandes zu einem Nachlass dem Dritten unbekannt ist.Das gleiche gilt, wenn der Erbschein die in Wirklichkeit existierenden Beschränkungen nicht aufführt. Gehört der Gegenstand, über den verfügt wurde, gar nicht zum Nachlass, so können sich andere Gutglaubensvorschriften, insbesondere §§ 892, 932 BGB, anschließen.