Auch Planer können für ihre Honorarforderungen eine Bauhandwerkersicherung verlangen. Der Auftraggeber kann das nicht verhindern, indem er zum Beispiel eine unvollständige Leistungserbringung, die Überschreitung der Baukostengrenze oder die fehlende Abnahme einwendet.

 

Diese Einwände sind im Prozess über die Bauhandwerkersicherung nach Auffassung des Landgerichts Dortmund unerheblich.

 

Die Entscheidung ist zwar noch nicht rechtskräftig. Man kann aber davon ausgehen, dass die nächste Instanz das ähnlich sieht. Die Höhe der Sicherheit, die verlangt werden kann, richtet sich nach dem möglichen Schaden, der ohne Sicherheit entstehen kann. Bezugsgrößen sind auch die Prozesskostenzurückerlangung einer pflichtwidrig nicht zurückgegebenen Sicherheit sowie etwa Avalzinsen.

 

 

[Quelle: WCR 10/2018; LG Dortmund, Urteil vom 01.08.2018, 5 O 71/18]